


Dieser Mietvertrag mit der Staufenrent Autovermietung (im Folgenden „Vermieter“) unterliegt den
nachstehenden Regelungen. Bestandteil des Mietvertrages sind zudem die jeweils geltenden
Miettarife, die dem Mieter vor Vertragsschluss übergeben werden. Mit seiner Unterschrift bestätigt
der Mieter, diese zur Kenntnis genommen und akzeptiert zu haben.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Staufenrent Autovermietung
Staufenrent Autovermietung
Inhaber. David Schneider Im Engenlauch 14, 73035 Göppingen
Telefon: +49 17682287443
E-Mail: staufenrent@gmail.com
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UST-IdNr.): XX XXXXXX
(Nachfolgend insbesondere auch Vermieter/Anbieter)
Hier finden Sie per Klick unsere: Datenschutzerklärung | Autovermietungsunter, Impressum | Autovermietungsunter, unsere Webseite mit weiteren Informationen zu unseren Leistungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Staufenrent Autovermietung
Staufenrent Autovermietung
Inhaber. David Schneider Im Engenlauch 14, 73035 Göppingen
Telefon: +49 17682287443
E-Mail: staufenrent@gmail.com
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UST-IdNr.): XX XXXXXX
(Nachfolgend insbesondere auch Vermieter/Anbieter)
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§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen,
entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen
(1) Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem oben bezeichneten Anbieter (auch „Vermieter“ etc.) und dem jeweiligen Kunden (auch „Kunde“, „Mieter“ etc.) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.
(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Andere Personen sind Unternehmer. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Unternehmer ist auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen.
(3) Diese Allgemeinen Bedingungen gelten gegenüber Kunden, die Unternehmer sind, in ihrer jeweils neuesten Fassung auch für alle Folgegeschäfte, ohne dass das bei deren Abschluss ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muss. Gegenbestätigungen, Gegenangeboten oder sonstigen Bezugnahmen eines Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit ausdrücklich.
(4) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
(5) Vertragsstrafen weisen wir ausdrücklich zurück.
(6) „Schriftform“ gemäß dieser AGB umfasst auch stets die Textform.
§ 2 Angebotene Leistungen, Vertragsschluss
(1) Wir bieten die Anmietung von Kraftfahrzeugen und damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen an.
(2) Der Mietvertrag kommt in der Regel durch Unterzeichnung des Mietvertragsformulars durch beide Parteien zustande. Eine Bestätigung in Textform kann zusätzlich erfolgen.
(3) Angaben auf der Webseite sind freibleibend und unverbindlich.
(4) Ein Vertragsabschluss vor Ort oder am Telefon ist unmittelbar verbindlich, sobald sich die Parteien auf die wesentlichen Vertragsbestandteile und auf ein Zustandekommen des Vertrages geeinigt haben, es sei denn der Vertragsabschluss ist nicht gewollt. Der Anbieter bestätigt den Vertragsabschluss in einer Auftragsbestätigung.
(5) Der Vertragspartner kann auch in Textform (z.B. per E-Mail, auch WhatsApp, sonstige Messanger gelten als Textform im Sinne dieser AGB) eine verbindliche Bestellung, also ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages abgeben. An ein Angebot zum Vertragsabschluss ist der Kunde in der Regel für 7 Tage gebunden, soweit nicht anders angegeben. Der Anbieter bestätigt den Eingang des Angebotes. Dies ist jedoch keine Wirksamkeitsvoraussetzung für das Zustandekommen des Vertrages und stellt keine Annahme des Angebots dar. Das Angebot kann vom Anbieter innerhalb dieser 7 Tage durch Zusendung einer Auftragsbestätigung in Textform angenommen werden.
(6) Auftragsbestätigungen werden in Textform übersandt und enthalten die jeweiligen Pflichtinformationen für Verbraucher und den Vertragstext, insbesondere diese AGB und häufig bereits eine Rechnung.
(7) Website: Angaben auf der Website sind freibleibend. Ein Online-Checkout mit Zahlbutton wird derzeit nicht angeboten; bei späterer Einführung gelten die gesetzlichen Vorgaben für die „Button-Lösung“.
(8) Soweit nicht anders angegeben, erfolgt der Vertragsabschluss in deutscher Sprache. Der Vertragstext wird beim Anbieter datenschutzkonform gespeichert.
§ 3 Preise, Zahlung, Kaution
(1) Es gelten die jeweils vereinbarten Tages-/Gesamtpreise. Preise verstehen sich inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer in Verbindung mit der jeweils geltenden Preisliste.
(2) Zahlungen sind spätestens bei Fahrzeugübergabe fällig. Zulässige Zahlungsarten: Barzahlung, Überweisung, Kartenzahlung.
(3) Wir sind berechtigt, vor Beginn der Mietzeit eine Kaution in der angegebenen Höhe zu stellen. Bei Übergabe ist eine Kaution in der jeweils vereinbarten Höhe zu hinterlegen. Soweit diese nicht vereinbart wurde, gilt eine Kaution gemäß der angehängten Preisliste . Die Rückzahlung erfolgt nach ordnungsgemäßer Rückgabe und Prüfung des Fahrzeugs.
(4) Im Mietpreis ist in der Regel enthalten:
· Versicherung mit Selbstbeteiligung
· vertraglich vereinbarte Inklusiv-Kilometer
(5) Zusätzlich berechnet werden:
· Für jeden darüber hinaus gefahrenen Kilometer wird ein Betrag
gemäß dem aktuellen Preis- und Leistungsverzeichnis berechnetvon
· Reinigungskosten bei übermäßiger Verschmutzung
· Gebühren gemäß diesen AGB
(6) Leistungen und Preise können individuell vereinbart werden. Ergänzend gilt stets unser jeweiliges Preis- und Leistungsverzeichnis, dass diesen AGB nochmal angehängt ist.
§ 4 Reservierung und Stornierung – Kein Widerrufsrecht
(1) Ein gesetzliches Widerrufsrecht gem. § 355 BGB besteht nicht, da es sich um die Vermietung eines Beförderungsmittels für einen spezifischen Termin handelt (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB).
(2) Reservierung: Reservierungen sind erst nach Eingang einer Anzahlung gemäß der angehängten Preisliste verbindlich.
(3) Stornierungsgebühren:
· bis 7 Tage vor Mietbeginn: kostenfrei
· 3-7 Tage vor Mietbeginn: 50 % des vereinbarten Mietpreises
· weniger als 72 Stunden vor Mietbeginn oder Nichterscheinen: 100 % des vereinbarten Mietpreises
(4) Die Stornogebühr entfällt anteilig für Tage, an denen das Fahrzeug anderweitig vermietet werden kann.
§ 5 Lieferung, Lieferzeit, Übergabe, Rückgabe,
Verspätung, pflegliche Behandlung des Mietobjektes
(1) Grundsätzlich gilt die im Bestellprozess oder im Anmietungsformular angegebene Mietzeit.
(2) Das Fahrzeug wird in technisch einwandfreiem, verkehrssicherem und gereinigtem Zustand übergeben. Vorhandene Schäden werden im Übergabeprotokoll dokumentiert.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, den Mietgegenstand beim Empfang auf seine Verkehrssicherheit, Betriebsfähigkeit und etwaige Mängel, Kratzer etc. umgehend zu prüfen. Den Zustand des übernommenen Mietgegenstandes und den Umfang des Zubehörs bestätigt der Kunde bei Beginn der Mietzeit auf dem Übergabeprotokoll.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, das Mietobjekt, das Zubehör und sonstiges überlassenes Material sicher aufzubewahren und vor unberechtigtem Zugriff Dritter zu schützen. Der Mieter ist zur verkehrsüblichen Nutzung des Mietobjektes befugt. Dabei hat er sämtliche gesetzlichen Vorschriften zu beachten.
(5) Der Kunde verpflichtet sich, das Mietobjekt pfleglich zu behandeln und zum sachgerechten und sorgfältigen Umgang. Er sorgt insbesondere für eine ordnungsgemäße Überwachung des Mietobjektes. Öl- und Wasserstand, Reifendruck Bremsen, Türverschlüsse sind zu kontrollieren. Das Lenkradschloss ist einzurasten. Das Mietobjekt ist an einem sicheren Ort abzustellen. Schlüssel sind vor dem Zugriff Unbefugter unzugänglich zu verwahren. Alarmanlagen sind einzuschalten. Es darf nur der vorgeschriebene Kraftstoff getankt werden. Der Transport gefährlicher oder verbotener Gegenstände und von Stoffen ist untersagt.
(6) Der Kunde ist verpflichtet, den Mietgegenstand nach Ablauf der Mietzeit auf seine Kosten und Gefahr zurückzuliefern. Der Mietpreis umfasst nicht die Kosten für Treibstoff und Ölverbrauch. Der Mieter zahlt den Mietpreis, soweit vereinbart, Gebühren für die Vollkaskoversicherung, die Insassenunfallversicherung, Nutzung der Anhängerkupplung und ggfs. Rückführungsgebühren, Kosten für Kraftstoff und Betankungsservice bei Rückgabe ohne vollen Tank (bei der Rückgabe ist der Tankbeleg vorzulegen), sämtliche auf die zuvor genannten Positionen anfallende Steuern, Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, es sei denn diese sind auf unser Verschulden zurückzuführen.
(7) Die Rückgabe erfolgt zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort, gereinigt und mit dem bei Übergabe vorhandenen Tankstand.
(8) Beschädigungen an Mietobjekten und Zubehör sind stets bei Feststellung zu melden. Nach der Feststellung von Beschädigungen, die die Betriebssicherheit beeinträchtigen, dürfen die Mietobjekte nicht mehr betrieben werden.
(9) Die Rückgabe hat samt Wagenpapieren und Schlüsseln am Ende der vereinbarten Mietzeit und am Anmietungs- oder vereinbarten Ort zu erfolgen. Wir sind berechtigt, innerhalb von zwei Werktagen nach Entdeckung von Mängeln, gegenüber dem Kunden diese Mängel zu beanstanden.
(10) Erfolgt die Rückgabe der Mietobjekte nach Beendigung des Auftrages nicht oder verspätet, so haftet der Kunde für die Dauer der Vorenthaltung oder Ersatzbeschaffung durch Weiterentrichtung des entsprechenden Entgeltes. Die Geltendmachung weiteren Schadens, insbesondere infolge von Unmöglichkeit oder Verzug der Weitervermietung sowie wegen entgangenen Gewinns, bleibt davon unberührt.
· Bei Verspätung: 15 € pro angefangene Stunde
· Ab 3 Stunden Verspätung: zusätzlich ein weiterer voller Tagesmietpreis für den Tag der vorgesehenen Rückgabe und pro weiterem angefangenem Kalender
· Bei Abweichung vom vereinbarten Tankstand erfolgt eine Nachberechnung zum aktuellen Kraftstoffpreis zuzüglich Servicepauschale gemäß der angehängten Preisliste.
(11) Die Bedienungsanleitung des Mietobjektes ist zu beachten.
§ 6 Fahrzeugführer und Voraussetzungen
(1) Das Mietobjekt darf nur vom Kunden und den vereinbarten Fahrern, die einen gültigen Führerschein besitzen, gefahren werden. Der Kunde haftet für das Verschulden aller Personen, denen er den Gebrauch des Mietobjektes überlässt oder denen er die Mitfahrt gewährt, wie für eigenes Verschulden.
(2) Gegen eine Gebühr von 30 € pro Person können weitere Fahrer eingetragen werden; dies bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Vermieters.
(3) Die Anmietung und Nutzung unserer Fahrzeuge ist ab dem 18. Lebensjahr gestattet. Es gelten die jeweils vereinbarten Bedingungen der Fahrer (z.B. ein oder mehrere Fahrer)
(4) Für Jungfahrer unter 21 Jahren wird eine zusätzliche Gebühr von 43,99€ berechnet.
(5) Wird das Fahrzeug von einer nicht autorisierten Person geführt, haftet der Mieter für sämtliche daraus entstehenden Schäden, Kosten und Bußgelder. Der Vermieter kann einen pauschalierten Schadensersatz bis zu 1.000 € verlangen.
§ 7 Nutzungsbeschränkungen
(1) Das Mietobjekt darf nicht zu Geländefahrten, Fahrschulübungen, Motorsportveranstaltungen und deren Vorbereitung verwendet werden. Die Nutzung für gewerbliche Zwecke, zum Abschleppen anderer Fahrzeuge oder auf Rennstrecken ist, soweit nicht anderweitig vereinbart, unzulässig.
(2) Soweit nicht anderweitig vereinbart, sind Grenzüberführungen nur innerhalb der EU und nach schriftlicher Genehmigung möglich. Es werden dafür Gebühren pro Tag berechnet.
(3) Die Nutzung spezieller Fahrmodi (z.B. Drift-Modus, Launch Control) erfolgt auf eigenes Risiko; Schäden hieraus sind regelmäßig nicht von der Kaskoversicherung gedeckt.
(4) Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug in der Kaltlaufphase schonend zu fahren. Bis zum Erreichen der Öl-Betriebstemperatur sind Vollgasfahrten, hohe Drehzahlen und sonstige Überlastungen zu vermeiden. Unnötiger Verschleiß des Fahrzeugs – insbesondere durch Burnouts, Drifts oder sonstige missbräuchliche Fahrweisen – ist untersagt. Maßgeblich sind im Zweifel die Vorgaben des Benutzerhandbuchs.
(5) Die Verwendung automatischer Waschanlagen ist untersagt. Zulässig ist ausschließlich die manuelle Reinigung (z.B. Waschbox, Handwäsche). Schäden, die durch die Nutzung automatischer Waschanlagen entstehen, trägt der Mieter.
(6) Das Mietobjekt darf nicht untervermietet werden.
§ 8 Berechtigte Fahrer
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den Fahrern, welche mit Namen und Anschrift im Mietvertrag aufgeführt sind, geführt werden. Gestatten Sie einem nicht berechtigten Fahrer, das Fahrzeug zu führen, stellt dies eine Verletzung der Bedingungen dar, sodass Sie gegenüber der Staufenrent-Autovermietung für die daraus entstehenden Schäden haften, die durch Sie verursacht werden. Der Mieter bleibt gegenüber dem Vermieter für die Erfüllung aller Pflichten aus dem Mietvertrag und der dazugehörigen zusätzlichen Bedingungen verantwortlich.
§ 9 Verlängerung der Mietdauer
Eine Verlängerung des Mietverhältnisses ist nur mit der schriftlichen Zustimmung des Vermieters vor Beendigung des laufenden Mietverhältnisses möglich. Dazu muss eine zusätzliche Depotleistung, welche die Kosten der verlängerten Mietdauer deckt, geleistet werden. Der Vermieter kann ohne Angaben von Gründen die Verlängerung verweigern. Auf Verlangen des Vermieters muss der Mieter das Fahrzeug am vereinbarten Übergabeort vorführen. Soweit einer Verlängerung des Mietverhältnisses zugestimmt wird, gelten alle Bedingungen des ursprünglichen Mietverhältnisses unverändert weiter, wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
§ 10 Haftung
(1) Wir haften unbeschränkt
· bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
· für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
· nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie als Kunde regelmäßig vertrauen dürfen (sogenannte Kardinalpflicht), ist unsere Haftung der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.
(3) Eine weitergehende Haftung unsererseits besteht nicht. Die verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 536a Abs. 1 BGB für bei Mietvertragsschluss vorhandene Sachmängel ist ausgeschlossen.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter, Gesellschafter, für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und Organe.
(5) Der Kunde hat das Mietobjekt in dem gleichen Zustand zurück zu geben, in dem er es erhalten hat. Er haftet, soweit nicht anderweitig versichert,
insbesondere für Maderschäden, Glasbruch und Steinschläge, es sei denn er hat diese Schäden nicht zu vertreten. Ebenfalls sind Sachverständigenkosten, Rechtsverfolgungskosten, Abschleppkosten und Mietausfall, sowie Wertminderung des KFZ vom Kunden zu tragen, sowie sonstige Schadennebenkosten, es sei denn, er hat diese nicht zu vertreten.
(6) Ist eine Versicherung abgeschlossen die einen Schaden abdeckt, beschränkt sich die Haftung des Kunden für diesen konkreten Schaden auf den Selbstbeteiligungssatz.
(7) Soweit der Kaskoversicherer Schäden und Schadensnebenkosten nicht ersetzt, haftet der Kunde uns gegenüber.
(8) Soweit ein Dritter uns Schäden ersetzt, wird der Kunde von seiner Ersatzpflicht befreit.
(9) Der Kunde stellt uns von der Haftung gegenüber Dritten frei, insbesondere wegen Verlust oder Schäden an Gegenständen oder wegen der Verletzung von Körper, Leib und Leben im Zusammenhang mit dem Mietvertrag.
§ 11 Verhalten bei Unfall/Schaden/Panne/ Diebstahl
(1) Bei Unfall, Diebstahl, Vandalismus oder sonstigen Schäden ist der Mieter verpflichtet:
· sofort die Polizei zu verständigen
· den Vermieter unverzüglich zu informieren
· ein Unfallprotokoll zu erstellen und Beweise zu sichern
(2) Die Kosten notwendiger Reparaturen, Neubeschaffungen oder Reinigungsarbeiten trägt der Kunde. Der Kunde übernimmt die Verantwortung für das übergebene Gerät und haftet für den Zustand der Geräte und des Zubehörs bei Rückgabe sowie für sämtliche Schäden. Das gilt insbesondere für Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Handhabung, mangelnder Sorgfalt oder fehlender Aufsicht entstehen, einschließlich Personenschäden. Die Haftung Dritter bleibt davon unberührt. Der Kunde hat uns sämtliche Mängel unverzüglich, spätestens bei Rückgabe des gemieteten Gerätes, schriftlich anzuzeigen. Für Beschädigungen des Mietobjektes sowie die sonstigen überlassenen Gegenstände ist der Kunde auch ersatzpflichtig, wenn und soweit sie von ihm oder unter Verletzung der ihm obliegenden Obhuts- und Sorgfaltspflichten von Dritten, denen er den Gebrauch der Mietsache überlassen hat, von Dritten, Besuchern und Gästen, deren Erscheinen ihm zuzurechnen ist, von ihm beauftragte Dienstleister oder von ihm beauftragten Handwerkern schuldhaft verursacht werden.
§ 12 Reparaturen
(1) Reparaturen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters erfolgen.
(2) Reparaturen werden von uns übernommen, wenn sie nicht durch unsachgemäße Handhabe des Mietobjektes oder auf Verschulden des Kunden, oder dessen Erfüllungsgehilfen, Fahrer und andere zurückzuführen
sind. Vor Reparaturen die einen Betrag von 50 € übersteigen (ohne MwSt.) ist die unsere Weisung einzuholen. Wenn der Kunde dies unterlässt, erstatten wir nur die Kosten die für die Aufrechterhaltung der Betriebs- und Verkehrssicherheit unbedingt erforderlich waren. Bereicherungsansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
(3) Der Vermieter unterhält keinen Fahrzeugpool für Ersatzfahrzeuge. Ein Anspruch auf Ersatzfahrzeug besteht nicht.
§ 13 Versicherung & Selbstbeteiligun
(1) Das Mietfahrzeug ist haftpflicht- und vollkaskoversichert.
(2) Die Vollkaskoversicherung gilt mit einer Selbstbeteiligung von 1.500 € je Schadenereignis; die Selbstbeteiligung wird von einer etwaigen Entschädigung abgezogen.
(3) Der Mieter haftet für Schäden, die er vorsätzlich verursacht. Bei grob fahrlässiger Schadensverursachung kann der Versicherer seine Leistung nach Maßgabe des Gesetzes kürzen; insoweit haftet der Mieter für den nicht gedeckten Anteil.
(4) Verstößt der Mieter gegen diese AGB oder vertragliche Obliegenheiten und ist der Verstoß für den Schaden ursächlich, haftet der Mieter dem Vermieter für den daraus entstehenden Schaden in vollem Umfang. Ein bestehender Versicherungsschutz bleibt unberührt, soweit der Versicherer leistet.
§ 14 Rauchverbot
(1) In allen Fahrzeugen gilt ein absolutes Rauchverbot (inkl. E-Zigaretten, Vapes, Shishas).
(2) Bei Verstößen wird eine pauschale Sonderreinigungsgebühr bis zu 800 € erhoben, es sei denn, der Mieter weist geringere Kosten nach.
(3) Der Mieter haftet auch für Verstöße mitfahrender Personen
§ 15 Fahrzeug-Ortung (GPS)
(1) Die Fahrzeuge können mit GPS-Ortungssystemen ausgestattet sein. Der Mieter gibt dem Vermieter ausdrücklich die Einwilligung zur Ortung/zum Tracking. Eine Ortung erfolgt nur bei berechtigtem Interesse des Vermieters, insbesondere bei:
· Nicht-Rückgabe
· Diebstahl
· konkretem Verdacht auf schwerwiegende Vertragsverletzung
· Wiederauffindung im Notfall
(2) Berechtigtes Interesse des Vermieters an der Sicherung der Mietfahrzeuge und Durchsetzung vertraglicher Ansprüche (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).
Die Erhebung, Speicherung und Nutzung der Daten dient ausschließlich dem Zweck des Schutzes der Fahrzeugflotte. Der Vermieter kann aufgrund
Anordnung behördlicher Stellen zur Herausgabe dieser Daten verpflichtet werden.
(3) Der Mieter hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Datenverarbeitung gemäß Art. 15-18 DSGVO.
(4) Manipulationen an Ortungssystemen sind untersagt und berechtigen zur fristlosen Kündigung sowie Schadensersatzansprüchen.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Auf Verträge zwischen dem Anbieter und den Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften insbes. des Staates, in dem der Kunde als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.
(2) Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und dem Anbieter.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.
Diese AGB wurden anwaltlich erstellt bzw. geprüft durch die www.Kanzlei-Kick.de (RA Andreas Kick LL.M. (Stellenbosch) in Zusammenarbeit mit yourXpert - Stand: August 2025
Anlagen / Vertragsbestandteile:
· Mietvertrag (Formular mit individuellen Konditionen)
· Übergabeprotokoll (Dokumentation von Fahrzeugzustand und Zubehör)
· Preis- und Leistungsverzeichnis
Preis- und Leistungsvereichnis, jeweils inkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in Höhe
von 19%
- Jeweilge Kosten eintragen, z.B:
- Nachbetankung 15 € zuzüglich Kraftstoff
- Für eine erforderliche Nachbetankung berechnen wir 3,00 € pro fehlendem
Liter Kraftstoff zuzüglich einer Servicepauschale von 15 €.
- Zusatzbetrag pro KM über der Inklusifleistung: 4 € pro KM
§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen, entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen
(1) Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem oben bezeichneten Anbieter (auch „Vermieter“ etc.) und dem jeweiligen Kunden (auch „Kunde“, „Mieter“ etc.) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.
(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Andere Personen sind Unternehmer. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Unternehmer ist auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen.
(3) Diese Allgemeinen Bedingungen gelten gegenüber Kunden, die Unternehmer sind, in ihrer jeweils neuesten Fassung auch für alle Folgegeschäfte, ohne dass das bei deren Abschluss ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muss. Gegenbestätigungen, Gegenangeboten oder sonstigen Bezugnahmen eines Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit ausdrücklich.
(4) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
(5) Vertragsstrafen weisen wir ausdrücklich zurück.
(6) „Schriftform“ gemäß dieser AGB umfasst auch stets die Textform.
§ 2 Angebotene Leistungen, Vertragsschluss
(1) Wir bieten die Anmietung von Kraftfahrzeugen und damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen an.
(2) Der Mietvertrag kommt in der Regel durch Unterzeichnung des Mietvertragsformulars durch beide Parteien zustande. Eine Bestätigung in Textform kann zusätzlich erfolgen.
(3) Angaben auf der Webseite sind freibleibend und unverbindlich.
(4) Ein Vertragsabschluss vor Ort oder am Telefon ist unmittelbar verbindlich, sobald sich die Parteien auf die wesentlichen Vertragsbestandteile und auf ein Zustandekommen des Vertrages geeinigt haben, es sei denn der Vertragsabschluss ist nicht gewollt. Der Anbieter bestätigt den Vertragsabschluss in einer Auftragsbestätigung.
(5) Der Vertragspartner kann auch in Textform (z.B. per E-Mail, auch WhatsApp, sonstige Messanger gelten als Textform im Sinne dieser AGB) eine verbindliche Bestellung, also ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages abgeben. An ein Angebot zum Vertragsabschluss ist der Kunde in der Regel für 7 Tage gebunden, soweit nicht anders angegeben. Der Anbieter bestätigt den Eingang des Angebotes. Dies ist jedoch keine Wirksamkeitsvoraussetzung für das Zustandekommen des Vertrages und stellt keine Annahme des Angebots dar. Das Angebot kann vom Anbieter innerhalb dieser 7 Tage durch Zusendung einer Auftragsbestätigung in Textform angenommen werden.
(6) Auftragsbestätigungen werden in Textform übersandt und enthalten die jeweiligen Pflichtinformationen für Verbraucher und den Vertragstext, insbesondere diese AGB und häufig bereits eine Rechnung.
(7) Website: Angaben auf der Website sind freibleibend. Ein Online-Checkout mit Zahlbutton wird derzeit nicht angeboten; bei späterer Einführung gelten die gesetzlichen Vorgaben für die „Button-Lösung“.
(8) Soweit nicht anders angegeben, erfolgt der Vertragsabschluss in deutscher Sprache. Der Vertragstext wird beim Anbieter datenschutzkonform gespeichert.
§ 3 Preise, Zahlung, Kaution
(1) Es gelten die jeweils vereinbarten Tages-/Gesamtpreise. Preise verstehen sich inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer in Verbindung mit der jeweils geltenden Preisliste.
(2) Zahlungen sind spätestens bei Fahrzeugübergabe fällig. Zulässige Zahlungsarten: Barzahlung, Überweisung, Kartenzahlung.
(3) Wir sind berechtigt, vor Beginn der Mietzeit eine Kaution in der angegebenen Höhe zu stellen. Bei Übergabe ist eine Kaution in der jeweils vereinbarten Höhe zu hinterlegen. Soweit diese nicht vereinbart wurde, gilt eine Kaution gemäß der angehängten Preisliste . Die Rückzahlung erfolgt nach ordnungsgemäßer Rückgabe und Prüfung des Fahrzeugs.
(4) Im Mietpreis ist in der Regel enthalten:
· Versicherung mit Selbstbeteiligung
· vertraglich vereinbarte Inklusiv-Kilometer
(5) Zusätzlich berechnet werden:
· Für jeden darüber hinaus gefahrenen Kilometer wird ein Betrag
gemäß dem aktuellen Preis- und
Leistungsverzeichnis berechnet
· Reinigungskosten bei übermäßiger Verschmutzung
· Gebühren gemäß diesen AGB
(6) Leistungen und Preise können individuell vereinbart werden. Ergänzend gilt stets unser jeweiliges Preis- und Leistungsverzeichnis, dass diesen AGB nochmal angehängt ist.
§ 4 Reservierung und Stornierung – Kein Widerrufsrecht
(1) Ein gesetzliches Widerrufsrecht gem. § 355 BGB besteht nicht, da es sich um die Vermietung eines Beförderungsmittels für einen spezifischen Termin handelt (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB).
(2) Reservierung: Reservierungen sind erst nach Eingang einer Anzahlung gemäß der angehängten Preisliste verbindlich.
(3) Stornierungsgebühren:
· bis 7 Tage vor Mietbeginn: kostenfrei
· 3-7 Tage vor Mietbeginn: 50 % des vereinbarten Mietpreises
· weniger als 72 Stunden vor Mietbeginn oder Nichterscheinen: 100 % des vereinbarten Mietpreises
(4) Die Stornogebühr entfällt anteilig für Tage, an denen das Fahrzeug anderweitig vermietet werden kann
§ 5 Lieferung, Lieferzeit, Übergabe, Rückgabe, Verspätung, pflegliche Behandlung des Mietobjekte
(1) Grundsätzlich gilt die im Bestellprozess oder im Anmietungsformular angegebene Mietzeit.
(2) Das Fahrzeug wird in technisch einwandfreiem, verkehrssicherem und gereinigtem Zustand übergeben. Vorhandene Schäden werden im Übergabeprotokoll dokumentiert.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, den Mietgegenstand beim Empfang auf seine Verkehrssicherheit, Betriebsfähigkeit und etwaige Mängel, Kratzer etc. umgehend zu prüfen. Den Zustand des übernommenen Mietgegenstandes und den Umfang des Zubehörs bestätigt der Kunde bei Beginn der Mietzeit auf dem Übergabeprotokoll.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, das Mietobjekt, das Zubehör und sonstiges überlassenes Material sicher aufzubewahren und vor unberechtigtem Zugriff Dritter zu schützen. Der Mieter ist zur verkehrsüblichen Nutzung des Mietobjektes befugt. Dabei hat er sämtliche gesetzlichen Vorschriften zu beachten.
(5) Der Kunde verpflichtet sich, das Mietobjekt pfleglich zu behandeln und zum sachgerechten und sorgfältigen Umgang. Er sorgt insbesondere für eine ordnungsgemäße Überwachung des Mietobjektes. Öl- und Wasserstand, Reifendruck Bremsen, Türverschlüsse sind zu kontrollieren. Das Lenkradschloss ist einzurasten. Das Mietobjekt ist an einem sicheren Ort abzustellen. Schlüssel sind vor dem Zugriff Unbefugter unzugänglich zu verwahren. Alarmanlagen sind einzuschalten. Es darf nur der vorgeschriebene Kraftstoff getankt werden. Der Transport gefährlicher oder verbotener Gegenstände und von Stoffen ist untersagt.
(6) Der Kunde ist verpflichtet, den Mietgegenstand nach Ablauf der Mietzeit auf seine Kosten und Gefahr zurückzuliefern. Der Mietpreis umfasst nicht die Kosten für Treibstoff und Ölverbrauch. Der Mieter zahlt den Mietpreis, soweit vereinbart, Gebühren für die Vollkaskoversicherung, die Insassenunfallversicherung, Nutzung der Anhängerkupplung und ggfs. Rückführungsgebühren, Kosten für Kraftstoff und Betankungsservice bei Rückgabe ohne vollen Tank (bei der Rückgabe ist der Tankbeleg vorzulegen), sämtliche auf die zuvor genannten Positionen anfallende Steuern, Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, es sei denn diese sind auf unser Verschulden zurückzuführen.
(7) Die Rückgabe erfolgt zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort, gereinigt und mit dem bei Übergabe vorhandenen Tankstand.
(8) Beschädigungen an Mietobjekten und Zubehör sind stets bei Feststellung zu melden. Nach der Feststellung von Beschädigungen, die die Betriebssicherheit beeinträchtigen, dürfen die Mietobjekte nicht mehr betrieben werden.
(9) Die Rückgabe hat samt Wagenpapieren und Schlüsseln am Ende der vereinbarten Mietzeit und am Anmietungs- oder vereinbarten Ort zu erfolgen. Wir sind berechtigt, innerhalb von zwei Werktagen nach Entdeckung von Mängeln, gegenüber dem Kunden diese Mängel zu beanstanden.
(10) Erfolgt die Rückgabe der Mietobjekte nach Beendigung des Auftrages nicht oder verspätet, so haftet der Kunde für die Dauer der Vorenthaltung oder Ersatzbeschaffung durch Weiterentrichtung des entsprechenden Entgeltes. Die Geltendmachung weiteren Schadens, insbesondere infolge von Unmöglichkeit oder Verzug der Weitervermietung sowie wegen entgangenen Gewinns, bleibt davon unberührt.
· Bei Verspätung: 15 € pro angefangene Stunde
· Ab 3 Stunden Verspätung: zusätzlich ein weiterer voller Tagesmietpreis für den Tag der vorgesehenen Rückgabe und pro weiterem angefangenem Kalender
· Bei Abweichung vom vereinbarten Tankstand erfolgt eine Nachberechnung zum aktuellen Kraftstoffpreis zuzüglich Servicepauschale gemäß der angehängten Preisliste.
(11) Die Bedienungsanleitung des Mietobjektes ist zu beachten.
§ 6 Fahrzeugführer und Voraussetzungen
(1) Das Mietobjekt darf nur vom Kunden und den vereinbarten Fahrern, die einen gültigen Führerschein besitzen, gefahren werden. Der Kunde haftet für das Verschulden aller Personen, denen er den Gebrauch des Mietobjektes überlässt oder denen er die Mitfahrt gewährt, wie für eigenes Verschulden.
(2) Gegen eine Gebühr von 30 € pro Person können weitere Fahrer eingetragen werden; dies bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Vermieters.
(3) Die Anmietung und Nutzung unserer Fahrzeuge ist ab dem 18. Lebensjahr gestattet. Es gelten die jeweils vereinbarten Bedingungen der Fahrer (z.B. ein oder mehrere Fahrer)
(4) Für Jungfahrer unter 21 Jahren wird eine zusätzliche Gebühr von 43,99 € berechnet.
(5) Wird das Fahrzeug von einer nicht autorisierten Person geführt, haftet der Mieter für sämtliche daraus entstehenden Schäden, Kosten und Bußgelder. Der Vermieter kann einen pauschalierten Schadensersatz bis zu 1.000 € verlangen.
§ 7 Nutzungsbeschränkungen
(1) Das Mietobjekt darf nicht zu Geländefahrten, Fahrschulübungen, Motorsportveranstaltungen und deren Vorbereitung verwendet werden. Die Nutzung für gewerbliche Zwecke, zum Abschleppen anderer Fahrzeuge oder auf Rennstrecken ist, soweit nicht anderweitig vereinbart, unzulässig.
(2) Soweit nicht anderweitig vereinbart, sind Grenzüberführungen nur innerhalb der EU und nach schriftlicher Genehmigung möglich. Es werden dafür Gebühren pro Tag berechnet.
(3) Die Nutzung spezieller Fahrmodi (z.B. Drift-Modus, Launch Control) erfolgt auf eigenes Risiko; Schäden hieraus sind regelmäßig nicht von der Kaskoversicherung gedeckt.
(4) Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug in der Kaltlaufphase schonend zu
fahren. Bis zum Erreichen der Öl-Betriebstemperatur sind Vollgasfahrten,
hohe Drehzahlen und sonstige Überlastungen zu vermeiden. Unnötiger
Verschleiß des Fahrzeugs – insbesondere durch Burnouts, Drifts oder
sonstige missbräuchliche Fahrweisen – ist untersagt. Maßgeblich sind im
Zweifel die Vorgaben des Benutzerhandbuchs.
(5) Die Verwendung automatischer Waschanlagen ist untersagt. Zulässig ist
ausschließlich die manuelle Reinigung (z.B. Waschbox, Handwäsche).
Schäden, die durch die Nutzung automatischer Waschanlagen entstehen,
trägt der Mieter.
(4) Das Mietobjekt darf nicht untervermietet werden.
§ 8 Berechtigte Fahrer
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den Fahrern, welche mit Namen und Anschrift im Mietvertrag aufgeführt sind, geführt werden. Gestatten Sie einem nicht berechtigten Fahrer, das Fahrzeug zu führen, stellt dies eine Verletzung der Bedingungen dar, sodass Sie gegenüber der Staufenrent-Autovermietung für die daraus entstehenden Schäden haften, die durch Sie verursacht werden. Der Mieter bleibt gegenüber dem Vermieter für die Erfüllung aller Pflichten aus dem Mietvertrag und der dazugehörigen zusätzlichen Bedingungen verantwortlich.
§ 9 Verlängerung der Mietdauer
Eine Verlängerung des Mietverhältnisses ist nur mit der schriftlichen Zustimmung des Vermieters vor Beendigung des laufenden Mietverhältnisses möglich. Dazu muss eine zusätzliche Depotleistung, welche die Kosten der verlängerten Mietdauer deckt, geleistet werden. Der Vermieter kann ohne Angaben von Gründen die Verlängerung verweigern. Auf Verlangen des Vermieters muss der Mieter das Fahrzeug am vereinbarten Übergabeort vorführen. Soweit einer Verlängerung des Mietverhältnisses zugestimmt wird, gelten alle Bedingungen des ursprünglichen Mietverhältnisses unverändert weiter, wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
§ 10 Haftung
(1) Wir haften unbeschränkt
· bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
· für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
· nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie als Kunde regelmäßig vertrauen dürfen (sogenannte Kardinalpflicht), ist unsere Haftung der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.
(3) Eine weitergehende Haftung unsererseits besteht nicht. Die verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 536a Abs. 1 BGB für bei Mietvertragsschluss vorhandene Sachmängel ist ausgeschlossen.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter, Gesellschafter, für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und Organe.
(5) Der Kunde hat das Mietobjekt in dem gleichen Zustand zurück zu geben, in dem er es erhalten hat. Er haftet, soweit nicht anderweitig versichert,
insbesondere für Maderschäden, Glasbruch und Steinschläge, es sei denn er hat diese Schäden nicht zu vertreten. Ebenfalls sind Sachverständigenkosten, Rechtsverfolgungskosten, Abschleppkosten und Mietausfall, sowie Wertminderung des KFZ vom Kunden zu tragen, sowie sonstige Schadennebenkosten, es sei denn, er hat diese nicht zu vertreten.
(6) Ist eine Versicherung abgeschlossen die einen Schaden abdeckt, beschränkt sich die Haftung des Kunden für diesen konkreten Schaden auf den Selbstbeteiligungssatz.
(7) Soweit der Kaskoversicherer Schäden und Schadensnebenkosten nicht ersetzt, haftet der Kunde uns gegenüber.
(8) Soweit ein Dritter uns Schäden ersetzt, wird der Kunde von seiner Ersatzpflicht befreit.
(9) Der Kunde stellt uns von der Haftung gegenüber Dritten frei, insbesondere wegen Verlust oder Schäden an Gegenständen oder wegen der Verletzung von Körper, Leib und Leben im Zusammenhang mit dem Mietvertrag.
§ 11 Verhalten bei Unfall/Schaden/Panne/ Diebstahl
(1) Bei Unfall, Diebstahl, Vandalismus oder sonstigen Schäden ist der Mieter verpflichtet:
· sofort die Polizei zu verständigen
· den Vermieter unverzüglich zu informieren
· ein Unfallprotokoll zu erstellen und Beweise zu sichern
(2) Die Kosten notwendiger Reparaturen, Neubeschaffungen oder Reinigungsarbeiten trägt der Kunde. Der Kunde übernimmt die Verantwortung für das übergebene Gerät und haftet für den Zustand der Geräte und des Zubehörs bei Rückgabe sowie für sämtliche Schäden. Das gilt insbesondere für Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Handhabung, mangelnder Sorgfalt oder fehlender Aufsicht entstehen, einschließlich Personenschäden. Die Haftung Dritter bleibt davon unberührt. Der Kunde hat uns sämtliche Mängel unverzüglich, spätestens bei Rückgabe des gemieteten Gerätes, schriftlich anzuzeigen. Für Beschädigungen des Mietobjektes sowie die sonstigen überlassenen Gegenstände ist der Kunde auch ersatzpflichtig, wenn und soweit sie von ihm oder unter Verletzung der ihm obliegenden Obhuts- und Sorgfaltspflichten von Dritten, denen er den Gebrauch der Mietsache überlassen hat, von Dritten, Besuchern und Gästen, deren Erscheinen ihm zuzurechnen ist, von ihm beauftragte Dienstleister oder von ihm beauftragten Handwerkern schuldhaft verursacht werden.
§ 12 Reparaturen
(1) Reparaturen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters erfolgen.
(2) Reparaturen werden von uns übernommen, wenn sie nicht durch unsachgemäße Handhabe des Mietobjektes oder auf Verschulden des Kunden, oder dessen Erfüllungsgehilfen, Fahrer und andere zurückzuführen
sind. Vor Reparaturen die einen Betrag von 50 € übersteigen (ohne MwSt.) ist die unsere Weisung einzuholen. Wenn der Kunde dies unterlässt, erstatten wir nur die Kosten die für die Aufrechterhaltung der Betriebs- und Verkehrssicherheit unbedingt erforderlich waren. Bereicherungsansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
(3) Der Vermieter unterhält keinen Fahrzeugpool für Ersatzfahrzeuge. Ein Anspruch auf Ersatzfahrzeug besteht nicht.
§ 13 Versicherung & Selbstbeteiligung
(1) Das Mietfahrzeug ist haftpflicht- und vollkaskoversichert.
(2) Die Vollkaskoversicherung gilt mit einer Selbstbeteiligung von 1.500 € je Schadenereignis; die Selbstbeteiligung wird von einer etwaigen Entschädigung abgezogen.
(3) Der Mieter haftet für Schäden, die er vorsätzlich verursacht. Bei grob fahrlässiger Schadensverursachung kann der Versicherer seine Leistung nach Maßgabe des Gesetzes kürzen; insoweit haftet der Mieter für den nicht gedeckten Anteil.
(4) Verstößt der Mieter gegen diese AGB oder vertragliche Obliegenheiten und ist der Verstoß für den Schaden ursächlich, haftet der Mieter dem Vermieter für den daraus entstehenden Schaden in vollem Umfang. Ein bestehender Versicherungsschutz bleibt unberührt, soweit der Versicherer leistet.
§ 14 Rauchverbot
(1) In allen Fahrzeugen gilt ein absolutes Rauchverbot (inkl. E-Zigaretten, Vapes, Shishas).
(2) Bei Verstößen wird eine pauschale Sonderreinigungsgebühr bis zu 800 € erhoben, es sei denn, der Mieter weist geringere Kosten nach.
(3) Der Mieter haftet auch für Verstöße mitfahrender Personen.
§ 15 Fahrzeug-Ortung (GPS)
(1) Die Fahrzeuge können mit GPS-Ortungssystemen ausgestattet sein. Der Mieter gibt dem Vermieter ausdrücklich die Einwilligung zur Ortung/zum Tracking. Eine Ortung erfolgt nur bei berechtigtem Interesse des Vermieters, insbesondere bei:
· Nicht-Rückgabe
· Diebstahl
· konkretem Verdacht auf schwerwiegende Vertragsverletzung
· Wiederauffindung im Notfall
(2) Berechtigtes Interesse des Vermieters an der Sicherung der Mietfahrzeuge und Durchsetzung vertraglicher Ansprüche (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).
Die Erhebung, Speicherung und Nutzung der Daten dient ausschließlich dem Zweck des Schutzes der Fahrzeugflotte. Der Vermieter kann aufgrund
Anordnung behördlicher Stellen zur Herausgabe dieser Daten verpflichtet werden.
(3) Der Mieter hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Datenverarbeitung gemäß Art. 15-18 DSGVO.
(4) Manipulationen an Ortungssystemen sind untersagt und berechtigen zur fristlosen Kündigung sowie Schadensersatzansprüchen.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Auf Verträge zwischen dem Anbieter und den Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften insbes. des Staates, in dem der Kunde als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.
(2) Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und dem Anbieter.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.
Diese AGB wurden anwaltlich erstellt bzw. geprüft durch die www.Kanzlei-Kick.de (RA Andreas Kick LL.M. (Stellenbosch) in Zusammenarbeit mit yourXpert - Stand: August 2025
Anlagen / Vertragsbestandteile:
· Mietvertrag (Formular mit individuellen Konditionen)
· Übergabeprotokoll (Dokumentation von Fahrzeugzustand und Zubehör)
· Preis- und Leistungsverzeichnis
Preis- und Leistungsvereichnis, jeweils inkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in Höhe von 19%
- Jeweilge Kosten eintragen, z.B:
- Nachbetankung 15 € zuzüglich Kraftstoff
1. Allgemeines
Das umseitig beschriebene Fahrzeug wird unter der Voraussetzung der Verfügbarkeit vermietet. Der Vermieter ist berechtigt, bei einem technischen Defekt oder bei einer verspäteten Rückgabe des Fahrzeugs durch einen Vormieter, ein anderes, gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Abweichungen von der Ausstattung begründen keinerlei Ansprüche des Mieters.
Die Mietsache wird von dem Vermieter auf ordnungsgemäßen Zustand ohne Mangel für den Zeitpunkt der Übergabe an die Mieter überprüft. Sofern Mängel (beispielsweise Karosserieschäden) vorhanden sind, werden diese im Vertrag gesondert bezeichnet.
Gleichwohl sind die Mieter verpflichtet, die Mietsache bei der Übergabe auf ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen und sich von der Unversehrtheit der Plomben, dem Stand des Kilometerzählers, dem Vorhandensein des vollständigen Werkzeugs, der Wagenpapiere, des Warndreiecks, des Verbands-kastens, des Reserverades und des bei Übergabe vollen Tankinhaltes zu überzeugen. Die Mieter sind verpflichtet, etwaige Abweichungen hiervon sowie äußerlich erkennbare Mängel dem Vermieter jeweils unverzüglich anzuzeigen. Kraftstoffkosten gehen zu Lasten der Mieter. Die Mieter haben das Fahrzeug vollgetankt zurückzugeben. Anderenfalls ist der Vermieter berechtigt, den Mietern die bei der Volltankung entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen. Das Fahrzeug kann durch handelsübliche Ortungssysteme überwacht werden.
2. Besondere Pflichten der Mieter
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Allgemeines
Die Mieter sind verpflichtet, das Kraftfahrzeug schonend zu behandeln und alle für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges bestehenden Vorschriften und Gesetze sorgfältig zu beachten. Bei gewerblicher Waren-beförderung haben sich die Mieter an die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes zu halten. Ist das Kraftfahrzeug mit einem Fahrtenschreiber ausgestattet, so werden hiermit die Mieter ausdrücklich auf die gesetzliche Verpflichtung zur Benutzung dieses Fahrtenschreibers hingewiesen. Die Mieter sind verpflichtet, das Motoröl und Kühlwasser in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren.
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Führungsberechtigung
Das Fahrzeug darf nur von den Mietern, deren angestellten Berufsfahrern und den im Mietvertrag an-gegebenen Fahrern geführt werden. Die Mieter haben das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Die Mieter haben eigenverantwortlich zu prüfen, ob diejenigen Personen, welchen sie das Fahrzeug überlassen und auch überlassen dürfen, die zum Führen des Fahrzeugs erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, insbesondere diese über eine gültige Fahrerlaubnis verfügen. Sie müssen sie verpflichten, alle Vereinbarungen dieses Vertrages einzuhalten. Die Mieter sind verpflichtet, auf Verlangen dem Vermieter dieser die Namen und Anschriften derjenigen mitzuteilen, welchen sie das Fahrzeug überlassen haben, insbesondere zur Fahrerfeststellung bei Verkehrsunfällen und Vorliegen von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten mit dem Fahrzeug. Alle die Mieter betreffenden Bestimmun-gen dieses Vertrages gelten in gleicher Weise auch für die jeweiligen berechtigten Fahrer.
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Obhutspflicht
Die Mieter haben dafür Sorge zu tragen dass das Fahrzeug sorgfältig gegen Diebstahl gesichert wird. In jedem Fall darf das Fahrzeug nur so abgestellt werden, dass Beschädigungen durch Dritte, insbesondere durch den fließenden Verkehr, ausgeschlossen sind. Bei Auslandsfahrten (die erlaubt sein müssen) darf das Fahrzeug nur verlassen werden, wenn es bewacht ist oder auf einem verschlossenem Einzel- oder Sammelparkplatz bzw. in einer verschlossenen Garage abgestellt wird. Verstoßen die Mieter gegen diese Verpflichtungen, so haben sie dem Vermieter den dieser hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
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Nutzungsbeschränkung
Den Mietern ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, sowie zu rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind, insbesondere zur Beförderung von Gefahrgut zu benutzen. Eine Belastung des Kraftfahrzeugs über das gesetzlich zulässige Maß sowie nach Vorgabe des Fahrzeugherstellers hinaus ist unzulässig. Das Fahrzeug muss so betrieben werden, dass außerordentlicher Verschleiß nicht messbar ist (Reifen etc.).
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Auslandsfahrten
sind grundsätzlich nicht gestattet, und bedürfen im Einzelfall der schriftlichen Genehmigung des Vermieters auf der Vorderseite des Mietvertrages.
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Anzeigepflicht bei Unfall
Die Mieter/Fahrer sind verpflichtet, bei jeglichem Unfall mit dem Fahrzeug die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Unfall polizeilich aufgenommen wird, auch dann, wenn ein anderer Unfallbeteiligter nicht vorhanden ist. Die Mieter oder deren Fahrer sind verpflichtet, Namen, Vornamen und Anschriften aller Unfallbeteiligten und Zeugen, ferner Zeit, Ort, Straße sowie die polizeilichen Kennzeichen der Unfallbeteiligten Fahrzeuge festzuhalten und dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Die Geltendmachung von unfallbedingten Ersatzansprüchen wegen einer Beschädigung des Fahrzeugs erfolgt ausschließlich durch den Vermieter. Die Mieter sind verpflichtet, dem Vermieter den Unfallhergang wahrheitsgemäß zu schildern und sie bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch Erteilung der erforderlichen Informationen zu unterstützen. Soweit sich bei den Fahrzeugpapieren ein Formular zur Unfallaufnahme befindet, ist dieses zu verwenden und sorgfältig auszufüllen und dem Vermieter zu überlassen.
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Mietdauer und Rückgabe
Die Mieter verpflichten sich, das Fahrzeug in dem von ihnen übernommenen Zustand am umseitig vereinbarten Rückgabetermin und Ort während der Geschäftszeiten bei der Station dem Vermieter zu-rückzugeben. Falls die Mieter die vertraglich vereinbarte Fahrzeugrückgabe ändern wollen, ist in jedem Fall die vorherige Zustimmung des Vermieters einzuholen. Die nicht rechtzeitige Rückgabe des Kraft-Fahrzeuges am vereinbarten Rückgabeort, der Fahrzeugpapiere oder der Fahrzeugschlüssel verpflichten die Mieter zum Ersatz des dem Vermieter hieraus entstehenden Schadens.
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Mietpreis
Etwaige von der Preisliste abweichenden Mietpreise, Sonderpreise oder Nachlässe gelten nur für den Fall der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Rückgabe des Fahrzeugs. Bei Überschreitung der Mietzeit ist der Vermieter berechtigt, abweichend von den auf der Vorderseite des Mietvertrages vereinbarten Mietpreisen die gesamte Mietzeit nach Tagesgrundgebühr und Kilometerpreis entsprechend ihrer Preisliste abzurechnen. Der Mietpreis ist sofort nach Rechnungsstellung rein netto ohne jeden weiteren Abzug zur Zahlung an den Vermieter fällig.
3. Pflichten des Vermieters
4.2 Haben die Mieter mit dem Vermieter eine Haftungsbeschränkung vereinbart, haften sie bei vor-sätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln (z.B. unangepasste Geschwindigkeit), bei Fahren unter Alkoholeinfluss und bei Unfallflucht sowie im Falle einer Obliegenheitsverletzung gemäß Ziffern 2.1 – 2.6 dieser AGB in vollem Umfang. Im Übrigen haften die Mieter vorbehaltlich der Vereinbarungen in Ziffer 4.1 lediglich in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung und auf Schadenspositionen, welche von der Fahrzeugversicherung nicht umfasst sind, z.B. Rückholkosten. Werden mehrere unabhängige Schäden verursacht, haften die Mieter für jeden einzelnen Schadensfall bis zur Höhe der im Mietvertrag vereinbarten Selbstbeteiligung. Der Vermieter erhebt bei Behördenanfragen aufgrund Verkehrsverstößen zum Ausgleich des daraus entstehenden erhöhten Verwaltungsaufwandes für jeden einzelnen Vorgang eine Bearbeitungsgebühr gem. Preisaushang
4.1 Die Mieter haften dem Vermieter im Falle leichter Fahrlässigkeit in jedem Fall für Schäden am Fahrzeug, welche während der Mietzeit und darüber hinaus bis zur ordnungsgemäßen und vertragsge-mäßen Rücknahme durch den Vermieter während der Geschäftszeiten entstanden sind, insbesondere solchen, die durch das Ladegut, die Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe oder sonstiger Vorschriften oder Obhutpflichten, an Sitzbezügen und Bodenteppichen, Felgen und Reifen verursacht wurden, sowie für Schäden die auf Grund einer unrichtigen Kraftstoffbefüllung (die richtige Kraftstoffbefüllung ist mittels Tankquittung zu belegen) des Fahrzeuges durch die Mieter bzw. Fahrer entstanden sind, aber auch für alle sonstigen Schäden in voller Höhe. Dasselbe gilt bei einer Beförderung von Gefahrgut. Ausgenommen hiervon sind Schäden, welche durch Mängel des Fahrzeugs selbst verursacht werden und welche für die Mieter nicht vermeidbar waren. Sofern der vereinbarte Rückgabetermin außerhalb der Geschäftszeiten des Vermieters liegt, haftet der Mieter auch für den Zeitraum ab Rückgabe bis zum nächsten Beginn der Geschäftszeiten. Sämtliche Bestimmungen dieser Ziffer geltend außerdem auch in jedem Fall ohne eigenes Verschulden der Mieter.
Das Fahrzeug ist nach den gesetzlichen Vorschriften versichert. Eine Versicherung für Gefahrguttransporte besteht nicht.
Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Vermieter für alle darauf zurückzuführen-den Schäden uneingeschränkt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter ist die Haftung des Vermieters für Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Vermieter für Sach- und Vermögensschäden nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Auch dabei ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz, als in den vorstehenden Absätzen geregelt ist, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für unerlaubte Handlungen gem. §§ 823, 831 BGB; eine etwaige uneingeschränkte Haftung nach den Vorschriften des deutschen Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
4.3 Der Vermieter verpflichtet sich, Ansprüche auf Ersatz der Reparaturkosten des Fahrzeugs bzw.
– bei Vorliegen eines Totalschadens - auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes vermindert um den Restwert , welche ihr gegen einen Unfallgegner der Mieter zustehen, an die Mieter abzutreten, jedoch höchstens in Höhe desjenigen Betrages, welchen die Mieter selbst an den Vermieter zum Ausgleich dieses Schadens bezahlt haben. Nicht abgetreten werden können Ansprüche, welche auf Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden (z.B. Fahrzeugversicherung). Diese Forderungsübergänge gehen der Abtretung an die Mieter vor. Die Abtretung kann nicht zum Nachteil eines solchen Dritten geltend gemacht werden.
3.1 Versicherung, Haftung
5.3 Eine Abtretung von Forderungen der Mieter gegen den Vermieter ist unzulässig.
Die Wartung des Fahrzeuges, außer der Wagenwäsche, wird von dem Vermieter nach Anmeldung durchgeführt.
3.2 Wartung
3.4 Reparatur
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen die Mieter eine Vertragswerkstätte bis zum Kostenbetrag von 50,-- Euro ohne Rücksprache beauftragen. Bei erforderlichen Reparaturen, die den vorgenannten Kostenbetrag übersteigen, ist in jedem Fall die vorherige telefonische Zustimmung des Vermieters einzuholen.
Falls das Fahrzeug auf Grund eines technischen Defektes nicht mehr fahrfähig ist, sind die Mieter ver-pflichtet, hiervon unverzüglich der Vermieter telefonisch zu verständigen und die weitere Vorgehens-weise mit dieser abzusprechen. Ist dort niemand zu erreichen, haben die Mieter die nächstliegende, für den gemieteten Fahrzeugtyp autorisierte Werkstätte zu kontaktieren und, sofern eine Schadensbehebung nicht an Ort und Stelle möglich ist, das Fahrzeug zu dieser Werkstatt transportieren zu lassen. Keinesfalls darf das Fahrzeug an Ort und Stelle belassen werden. In jedem Fall ist der Vermieter spätestens am folgenden Morgen zu informieren. Die Kosten hierfür werden den Mietern von dem Vermieter erstattet, sofern die Mieter den technischen Defekt nicht zu vertreten (Haftung z.B. bei Überdrehen des Motors, Fahren ohne Öl etc.) haben. Weitere Kostenerstattung oder den Ersatz eines Folgeschadens können die Mieter von dem Vermieter nicht verlangen. Ein etwa erforderlicher Reparaturauftrag ist vorher mit dem Vermieter abzustimmen. Einen Ausfall oder eine Beschädigung des Kilometerzählers haben die Mieter dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Der Ausfall des Fahrzeuges vor Mietbeginn durch höhere Gewalt oder nicht vorhersehbare Einflüsse berechtigt den Mieter nicht zu Schadensersatz. Evtl. geleistete Vorauszahlungen werden zurückgewährt.
5.7 Wird die Buchung vier Wochen vorher bis eine Woche vor dem Termin vom Mieter storniert, ist die Anzahlung als Stornogebühr zu erheben. Ab einer Woche vor dem Termin wir der gesamte Miet-preis erhoben. Umlegung der Buchung ist möglich. In diesem Fall reduzieren sich die vorgenannten Gebühren um die Hälfte.
4. Haftung der Mieter bzw. Fahrer
3.5 Technischer Defekt
4.2 Haben die Mieter mit dem Vermieter eine Haftungsbeschränkung vereinbart, haften sie bei vor-sätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln (z.B. unangepasste Geschwindigkeit), bei Fahren unter Alkoholeinfluss und bei Unfallflucht sowie im Falle einer Obliegenheitsverletzung gemäß Ziffern 2.1 – 2.6 dieser AGB in vollem Umfang. Im Übrigen haften die Mieter vorbehaltlich der Vereinbarungen in Ziffer 4.1 lediglich in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung und auf Schadenspositionen, welche von der Fahrzeugversicherung nicht umfasst sind, z.B. Rückholkosten. Werden mehrere unabhängige Schäden verursacht, haften die Mieter für jeden einzelnen Schadensfall bis zur Höhe der im Mietvertrag vereinbarten Selbstbeteiligung. Der Vermieter erhebt bei Behördenanfragen aufgrund Verkehrsverstößen zum Ausgleich des daraus entstehenden erhöhten Verwaltungsaufwandes für jeden einzelnen Vorgang eine Bearbeitungsgebühr gem. Preisaushang
5.6 Die Weitergabe dieser Daten an Dritte zur Durchsetzung berechtigter Interessen des Vermieters im Rahmen des Vertrages und zu dessen Abwicklung sowie im Rahmen der Durchsetzung von Ansprüchen des Vermieters ist gestattet.
4.1 Die Mieter haften dem Vermieter im Falle leichter Fahrlässigkeit in jedem Fall für Schäden am Fahrzeug, welche während der Mietzeit und darüber hinaus bis zur ordnungsgemäßen und vertragsge-mäßen Rücknahme durch den Vermieter während der Geschäftszeiten entstanden sind, insbesondere solchen, die durch das Ladegut, die Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe oder sonstiger Vorschriften oder Obhutpflichten, an Sitzbezügen und Bodenteppichen, Felgen und Reifen verursacht wurden, sowie für Schäden die auf Grund einer unrichtigen Kraftstoffbefüllung (die richtige Kraftstoffbefüllung ist mittels Tankquittung zu belegen) des Fahrzeuges durch die Mieter bzw. Fahrer entstanden sind, aber auch für alle sonstigen Schäden in voller Höhe. Dasselbe gilt bei einer Beförderung von Gefahrgut. Ausgenommen hiervon sind Schäden, welche durch Mängel des Fahrzeugs selbst verursacht werden und welche für die Mieter nicht vermeidbar waren. Sofern der vereinbarte Rückgabetermin außerhalb der Geschäftszeiten des Vermieters liegt, haftet der Mieter auch für den Zeitraum ab Rückgabe bis zum nächsten Beginn der Geschäftszeiten. Sämtliche Bestimmungen dieser Ziffer geltend außerdem auch in jedem Fall ohne eigenes Verschulden der Mieter.
4.3 Der Vermieter verpflichtet sich, Ansprüche auf Ersatz der Reparaturkosten des Fahrzeugs bzw.
– bei Vorliegen eines Totalschadens - auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes vermindert um den Restwert , welche ihr gegen einen Unfallgegner der Mieter zustehen, an die Mieter abzutreten, jedoch höchstens in Höhe desjenigen Betrages, welchen die Mieter selbst an den Vermieter zum Ausgleich dieses Schadens bezahlt haben. Nicht abgetreten werden können Ansprüche, welche auf Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden (z.B. Fahrzeugversicherung). Diese Forderungsübergänge gehen der Abtretung an die Mieter vor. Die Abtretung kann nicht zum Nachteil eines solchen Dritten geltend gemacht werden.
5. Weitere Vereinbarungen
5.1 Der Vermieter ist berechtigt, den Vertrag außerordentlich fristlos auch ohne vorherige Abmahnung zu kündigen, wenn ein Mieter gegen eine Bestimmung dieses Vertrages oder gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen hat oder wenn gegen einen Mieter eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ein-geleitet wurde, jedenfalls aber dann, wenn die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gegen einen Mieter beantragt wurde oder das Insolvenzverfahren beantragt wurde oder eine Zahlung aus diesem Vertrag nicht fristgerecht geleistet wurde.
5.5 Persönliche Daten der Mieter werden von dem Vermieter in ihrer EDV erfasst.
5.2 Zurückbehaltungsrechte der Mieter können gegenüber dem Vermieter nur insoweit geltend ge-macht werden, als sie auf demselben Mietvertrag beruhen, aus dem der Vermieter Ansprüche gegen die Mieter geltend macht
5.3 Eine Abtretung von Forderungen der Mieter gegen den Vermieter ist unzulässig.
5.4 Weitere Vereinbarungen, als auf der Vorderseite des Vertrages und in den AGB schriftlich nieder-gelegt, wurden nicht getroffen. Nachträgliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.
5.4 Weitere Vereinbarungen, als auf der Vorderseite des Vertrages und in den AGB schriftlich nieder-gelegt, wurden nicht getroffen. Nachträgliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.
5.5 Persönliche Daten der Mieter werden von dem Vermieter in ihrer EDV erfasst.
Falls das Fahrzeug auf Grund eines technischen Defektes nicht mehr fahrfähig ist, sind die Mieter ver-pflichtet, hiervon unverzüglich der Vermieter telefonisch zu verständigen und die weitere Vorgehens-weise mit dieser abzusprechen. Ist dort niemand zu erreichen, haben die Mieter die nächstliegende, für den gemieteten Fahrzeugtyp autorisierte Werkstätte zu kontaktieren und, sofern eine Schadensbehebung nicht an Ort und Stelle möglich ist, das Fahrzeug zu dieser Werkstatt transportieren zu lassen. Keinesfalls darf das Fahrzeug an Ort und Stelle belassen werden. In jedem Fall ist der Vermieter spätestens am folgenden Morgen zu informieren. Die Kosten hierfür werden den Mietern von dem Vermieter erstattet, sofern die Mieter den technischen Defekt nicht zu vertreten (Haftung z.B. bei Überdrehen des Motors, Fahren ohne Öl etc.) haben. Weitere Kostenerstattung oder den Ersatz eines Folgeschadens können die Mieter von dem Vermieter nicht verlangen. Ein etwa erforderlicher Reparaturauftrag ist vorher mit dem Vermieter abzustimmen. Einen Ausfall oder eine Beschädigung des Kilometerzählers haben die Mieter dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Der Ausfall des Fahrzeuges vor Mietbeginn durch höhere Gewalt oder nicht vorhersehbare Einflüsse berechtigt den Mieter nicht zu Schadensersatz. Evtl. geleistete Vorauszahlungen werden zurückgewährt.
5.6 Die Weitergabe dieser Daten an Dritte zur Durchsetzung berechtigter Interessen des Vermieters im Rahmen des Vertrages und zu dessen Abwicklung sowie im Rahmen der Durchsetzung von Ansprüchen des Vermieters ist gestattet.
5.7 Wird die Buchung vier Wochen vorher bis eine Woche vor dem Termin vom Mieter storniert, ist die Anzahlung als Stornogebühr zu erheben. Ab einer Woche vor dem Termin wir der gesamte Miet-preis erhoben. Umlegung der Buchung ist möglich. In diesem Fall reduzieren sich die vorgenannten Gebühren um die Hälfte.
6. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Die Wartung des Fahrzeuges, außer der Wagenwäsche, wird von dem Vermieter nach Anmeldung durchgeführt.
Die Wartung des Fahrzeuges, außer der Wagenwäsche, wird von dem Vermieter nach Anmeldung durchgeführt.
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen die Mieter eine Vertragswerkstätte bis zum Kostenbetrag von 50,-- Euro ohne Rücksprache beauftragen. Bei erforderlichen Reparaturen, die den vorgenannten Kostenbetrag übersteigen, ist in jedem Fall die vorherige telefonische Zustimmung des Vermieters einzuholen.
4. Haftung der Mieter bzw. Fahrer
3.5 Technischer Defekt
6. Gerichtsstand und Erfüllungsort
5. Weitere Vereinbarungen
5.2 Zurückbehaltungsrechte der Mieter können gegenüber dem Vermieter nur insoweit geltend ge-macht werden, als sie auf demselben Mietvertrag beruhen, aus dem der Vermieter Ansprüche gegen die Mieter geltend macht
3.4 Reparatur
Die Wartung des Fahrzeuges, außer der Wagenwäsche, wird von dem Vermieter nach Anmeldung durchgeführt.
3. Pflichten des
Vermieters
3.2 Wartung
5.1 Der Vermieter ist berechtigt, den Vertrag außerordentlich fristlos auch ohne vorherige Abmahnung zu kündigen, wenn ein Mieter gegen eine Bestimmung dieses Vertrages oder gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen hat oder wenn gegen einen Mieter eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ein-geleitet wurde, jedenfalls aber dann, wenn die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gegen einen Mieter beantragt wurde oder das Insolvenzverfahren beantragt wurde oder eine Zahlung aus diesem Vertrag nicht fristgerecht geleistet wurde.
1.Fahrzeugführer
1.1 Nur die namentlich im dazu vorgesehenen Feld auf dem Mietvertrag genannten
Personen sind berechtigt, dass im Mietvertrag genannte Fahrzeug zu führen.
1.2 Sollen weitere Personen zur Fahrzeugführung berechtigt sein, müssen diese dem
Vermieter genannt und deren Berechtigung von dem Vermieter schriftlich bestätigt werden.
Jeder weitere Zusatzfahrer wird mit 30,00 € berechnet
1.3 Voraussetzung zum Führen des gemieteten Fahrzeugs ist, dass jeder Fahrzeuglenker
mindestens 18 Jahre alt ist und Besitz eines gültigen Führerscheins ist. Der Mieter sowie
die weiteren im Mietvertrag genannten Fahrzeuglenker haben dem Vermieter ihren
Führerschein vor Vertragsabschluss vorzuzeigen.
1.4 Personen, die die Voraussetzungen der vorgenannten Ziffer nicht erreichen, sind nur
mit einer schriftlichen Genehmigung, die auch durch den Mietvertrag erfolgen kann, durch
den Vermieter zum Führen des gemieteten Fahrzeugs berechtigt.
1.5 Der Vermieter behält sich vor, die Erlaubnis zur Benutzung des gemieteten Fahrzeugs
von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen, die dem Mieter vor
Vertragsabschluss bekannt gemacht werden.
2.Übergabe des Fahrzeuges
2.1 Der Vermieter übergibt dem Mieter ein betriebsbereites Fahrzeug in verkehrssicherem
Zustand.
2.2 Der Mieter ist verpflichtet, den Zustand des Fahrzeugs bei der Übergabe sorgfältig zu
überprüfen. Jede sichtbare Beschädigung ist von den Parteien sofort schriftlich auf dem
Mietvertrag oder einem dem Mietvertrag beizufügendem Beiblatt zu vermerken.
2.3 Für sichtbare Schäden, die nicht bei der Übergabe festgehalten sind, wird vermutet,
dass diese in der Besitzzeit des Mieters entstanden sind.
2.4 Dem Mieter kann vom Vermieter eine Auflistung der von Vermieter in den
Mietverträgen festgehaltenen Beschädigungen verlangen. Für zusätzliche Ausstattungen
z.B. einen Kindersitz, Winterausrüstung, Skibox, etc. gelten die im Miettarif vorgesehenen
Preise
2.5 Das Fahrzeug ist voll (Tankstand 8/8) zurückzugeben. Jeder fehlende Liter wird mit
2,50 € berechnet. Getankt muss Super Plus oder hochwertiger. Ein Tankbeleg ist jederzeit
nach Verlangen des Vermieters vorzulegen.
3.Benutzung des Fahrzeugs, Mietdauer
3.1 Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug sorgfältig und gewissenhaft zu behandeln.
Der Mieter verpflichtet sich, die üblichen regelmäßigen Kontrollen vornehmen zu lassen.
Insbesondere verpflichtet sich der Mieter, den Wasser-, Öl- und Bremsflüssigkeitsstand
sowie den ausreichenden Luftdruck der Reifen regelmäßig überprüfen zu lassen.
Die minimale Mietdauer beträgt 24 Stunden. Soweit der vertraglich vereinbarte
Rückgabetermin nicht eingehalten wird, verlängert sich der Mietvertrag für jede weiteren
angefangenen 24 Stunden um je einen Tag. Der Mieter hat den ursprünglich für dieses
Fahrzeug auf einen Tag entfallenden vereinbarten Mietpreis zu entrichten.
4.Untersagung der Benutzung
4.1 Dem Mieter ist es untersagt, das gemietete Fahrzeug zu benutzen: 1. um verbotene oder gefährliche Waren zu transportieren; 2. um Personen gegen Entgelt zu befördern. 3. wenn mehr Personen befördert werden als in der Zulassung maximal vorgesehen. 4. wenn die Zuladung das zulässige Gesamtgewicht übersteigt. 5. um Fahrstunden, auch kostenlos, zu erteilen. 6. um andere Fahrzeuge zu ziehen oder zu stoßen. 7. wenn ein defekt des Kilometerzählers vorliegt. 8. wenn eine Panne oder ein mechanischer oder technischer Defekt vorliegt. 9. wenn der Mieter oder einem genannten Fahrzeuglenker der Führerschein entzogen, eingezogen oder aus sonstigen Gründen dauerhaft oder vorübergehend ungültig wird. 10.auf anderen als geteerten oder gepflasterten öffentlichen Straßen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und im Mietvertrag ausdrücklich genannten Länder. 11. sollte der Mieter das Fahrzeug auch in anderen Ländern benutzen wollen, so hat er das schriftliche Einverständnis vom Vermieter einzuholen. Aufgrund wechselnder regionaler Risiken behält sich der Vermieter das Recht vor, eine Benutzung in den weiteren vom Vermieter gewünschten Ländern nicht zuzustimmen oder zu widerrufen.
4.2 Es ist dem Mieter verboten, das gemietete Fahrzeug für irgendeine sportliche Veranstaltung zu benutzen, insbesondere für Rennen, Rallys oder jede andere Art des sportlichen Wettbewerbs, Fahrertrainings oder Off-Road.
4.3 Eine Benutzung des Fahrzeuges ist untersagt, wenn dem Fahrzeuglenker ein sicheres Führen nicht möglich ist, insbesondere weil er unter dem Einfluss von Medikamenten, Alkohol oder Drogen steht.
4.4 Es ist dem Mieter verboten, das Fahrzeug umzubauen, seine technischen Einrichtungen zu verändern, Zubehörteile zuzufügen oder zu entfernen oder Aufschriften/ Aufkleber anzubringen.
4.5 Es ist dem Mieter insbesondere untersagt, das Fahrzeug zu verleihen oder gewerblich oder privat an weitere Personen weiterzuvermieten.
4.6: Die Weitergabe, Untervermietung oder unentgeltliche Überlassung des Fahrzeugs an Dritte ist untersagt.
4.6.1: Wird das Fahrzeug dennoch von einer nicht im Mietvertrag eingetragenen oder vom Vermieter schriftlich autorisierten Person geführt, so wird eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 1.000 € fällig – unabhängig von weiteren zivil- oder strafrechtlichen Ansprüchen. Der Mieter haftet uneingeschränkt für sämtliche Schäden, Kosten oder Bußgelder, die durch die unberechtigte Nutzung entstehen.
5. Pflichten des Mieters bei Pannen oder technischen Defekten
5.1 Der Mieter hat jede Panne sowie jeden technischen Defekt dem Vermieter unverzüglich- nach Möglichkeit schriftlich – unter Angabe seines aktuellen Aufenthaltsortes anzuzeigen. Der Vermieter wird diese Mitteilung schriftlich dem Mieter bestätigen. Ohne eine schriftliche Anzeige kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels nicht in Verzug
5.2 Eine Reparatur ist bei der nächsten Vertragswerkstatt der Fahrzeugmarke des gemieteten Fahrzeuges vorzunehmen. Vor einem Reparaturauftrag ist das schriftliche Einverständnis des Vermieters einzuholen.
5.3 Ist die Panne oder der technische Defekt nicht auf einen unerlaubten oder sorgfältigen Umgang mit dem gemieteten Fahrzeug zurückzuführen, erstattet der Vermieter den vom Mieter bei der Vertragswerkstatt nachweislich verauslagten Betrag gegen Vorlage der Rechnung, Glas- und/oder Reifenschäden sind von dieser Regelung nicht betroffen. Der Vermieter kann von dem Mieter zusätzlich die Übergabe der ausgetauschten Teile verlangen.
5.4 Sind die Panne oder der technische Defekt auf einen unerlaubten oder unsorgfältigen Umgang des Mieters zurückzuführen oder handelt es sich um einen Glas- und/oder Reifenschaden, haftet der Mieter für alle hieraus entstehenden Schäden und Kosten.
5.5 Sollte aufgrund der Reparatur das gemietete Fahrzeug erst nach Ablauf der im Mietvertrag vorgesehenen Mietdauer an den Vermieter zurückgegeben werden, so hat der Mieter für den gesamten Zeitraum bis zur tatsächlichen Rückgabe des Fahrzeuges den vereinbarten anteiligen täglichen sich aus dem Miettarif ergebenen Mietpreis zu entrichten. Dies gilt nicht, sollte die Panne oder der Defekt nicht auf einen unerlaubten oder unsorgfältigen Umgang mit dem Fahrzeug durch den Mieter zurückzuführen sein.
5.6 Die Staufenrent Autovermietung unterhält keinen Fahrzeugpool für Ersatzfahrzeuge. Ein Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug besteht daher nicht. Fällt das gemietete Fahrzeug während der Mietzeit aufgrund eines nicht vom Mieter verschuldeten technischen Defekts aus, wird der Mietpreis für den betroffenen Zeitraum anteilig erstattet. Voraussetzung ist die unverzügliche Meldung des Defekts und die Rückgabe oder Rückführung des Fahrzeugs gemäß den Vertragsbedingungen. Weitergehende Ansprüche – insbesondere auf Nutzungsausfall oder Ersatzmobilität – sind ausgeschlossen.
5.7 Der Mieter hat den Vermieter sofort zu unterrichten, sollte er oder einer der im Mietvertrag weiter genannten Fahrzeuglenker seinen Führerschein zu verlieren oder sollte dieser eingezogen oder dauerhaft oder vorübergehend ungültig sein.
5.8 Der Mieter verpflichtet sich, das gemietete Fahrzeug nicht zu verlassen, ohne sich vergewissert zu haben, dass die Türen abgeschlossen, die Fenster hochgedreht, das Dach geschlossen, das Lenkradschloss eingerastet und der Schlüssel abgezogen sind. Der Mieter entbindet den Vermieter jeglicher Haftung für Schäden an Gegenständen, die im Fahrzeug befördert werden.
6. Versicherungen
6.1 Der Mieter sowie die Übrigen zur Fahrzeugführung Berechtigten Fahrzeuglenker sind durch eine vom Vermieter abgeschlossene Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung versichert. Die Versicherung sieht einen Selbstbehalt, in der Höhe des im Mietvertrag angegebenen Betrages vor, der vom Mieter zu übernehmen ist. Diese Versicherung deckt gesetzliche Schadensersatzansprüche Dritter.
6.2 Verweigert die Haftpflichtversicherung ihre Leistung ganz oder zum Teil in Anwendung des Versicherungsvertrages so bleibt der Mieter in vollem Umfang schadensersatzpflichtig und muss den Vermieter von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellen und bereits eingetretene Schäden ersetzen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Leistungsverweigerung der Haftpflichtversicherung auf das Verhalten des Mieters oder der berechtigten anderen Fahrzeuglenker zurückzuführen ist.
6.3 Von der Kaskoversicherung sind folgende Schäden nicht umfasst: 1. Schäden, die nach Ziff. 4 dieser Bestimmung untersagten Benutzung des Fahrzeuges eingetragen sind; 2. Mietausfallschäden infolge der Reparaturzeit; 3. Schäden an Reifen (werden die Reifen Beispielsweise durch zu starkes durchdrehen/beschleunigen bewusst beschädigt und das Profil aufgebracht, sodass sich das Fahrzeug nicht mehr in einem sicheren Fahrzustand befindet, haftet der Mieter im vollen Umfang für neue Reifen und Werkstattkosten - Beschädigungen einer AMG Felge, wird eine AMG Felge beschädigt, kann diese nicht repariert werden! Es muss eine neue Felge im Wert von dem Neupreis der Felge vom Verursacher bezahlt werden. 4. CD-Spieler, Navigationssystem, Antenne, Sitze, Außenspiegel, Handschuhfach und dessen Inhalt, Schäden an der Mechanik, die auf eine falsche Handhabung oder die Verwendung von nicht für das Fahrzeug zugelassenen Teile oder eines ungeeigneten Treibstoffes zurückzuführen sind 5. Höhere Gewalt, Aufruhr, Demonstrationen, Vandalismus, Krieg oder bürgerkriegsähnliche Zuständen. Schäden an Reifen oder Felgen, die durch unsachgemäße Nutzung,
6.4 Darüber hinaus sind für Cabriolets von der Kasko-Versicherung folgende Schäden ausgeschlossen und gehen zu Lasten des Mieters: 1. Schäden am Dach, die durch Unachtsamkeit oder falsche Handhabung verursacht sind. Zu Schäden am Dach zählen auch Schäden am Verdeck, des Verschlussmechanismus oder der Scheibe 2. Schäden durch das Sitzen von einer oder mehreren Personen auf dem Verdeck; 3. Schäden im Inneren des Fahrzeugs, wenn diese trotz Regen, Windstößen oder sonstigen Ereignissen nicht ordnungsgemäß geschlossen wurde.
6.5 Sollte die Kaskoversicherung ihre Leistungen jedoch ganz oder zum Teil verweigern und das Verhalten des Mieters hierfür mit ursachlich sein, so hat der Mieter dem Vermieter den gesamten nicht von der Kaskoversicherung ersetzten Schaden zu ersetzen.
6.6 Unabhängig von der Wahl des Kaskosystems hat der Mieter bei einem Fahrzeugschaden dem Vermieter die Ausfalltage des Fahrzeuges für jeden Tag des Ausfalles zu erstatten. Der Mieter hat den Ausfall dem Vermieter auch dann zu erstatten, wenn der Fahrzeugschaden nicht durch das Verschulden des Mieters oder durch höhere Gewalt (Aufruhr, Bürgerkrieg, Erdbeben, Hochwasser) verursacht wurde und der Verantwortliche nicht festgestellt ist.
6.7 Kontakt mit Bordsteinen, Fahrmodi wie Drift-Modus oder unsachgemäßen Einsatz von Launch Control verursacht wurden, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
In solchen Fällen haftet der Mieter vollständig für den Austausch der betroffenen Felge, sofern eine Reparatur technisch nicht möglich oder aus Sicherheitsgründen nicht zulässig ist. Dies gilt insbesondere bei Verformungen, Rissen, Lackplatzern oder strukturellen Schäden an der Felge.
7. Pflichten des Mieters bei Unfällen, Verlust oder Beschädigungen des Fahrzeuges
8. Vom Mieter geschuldete Beträge
7.1 Bei Unfällen oder jeglichen anderen Schadensfällen, insbesondere durch Diebstahl, versuchten Diebstahl, Vandalismus, höhere Gewalt, ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Interessen vom Vermieter zu wahren. Er ist insbesondere gehalten: - Den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen und die Nachricht schriftlich zu bestätigen; 1. Ein Unfallprotokoll zu erstellen; 2. Einen Polizeibericht erstellen zu lassen. 7.2 Bei Unfällen garantiert der Mieter die Rückführungskosten des Fahrzeugs zu dem Mietvertrag vorgesehenen Rückgabeort zu übernehmen. 7.4 Der Mieter garantiert den gesamten durch Verlust oder Beschädigung des Fahrzeuges eingetretenen Schaden zu ersetzen 7.5 Die Ersatzpflicht des Mieters besteht unabhängig von dem Verursacher des Schadens.
8.1 Der Mieter sichert ausdrücklich zu, mit dem Abschluss des Mietvertrages den sich aus dem Miettarif und der Mietdauer ergebenen Mietpreis sowie alle mit dem Vertrag oder dem geltenden Miettarif verbundenen Gebühren, Schadensersatz – und Kostenerstattungsansprüche sowie Spesen zu bezahlen
8.2 Für die Berechnung der Kilometergebühren ist einzig der Originalkilometerzähler im gemieteten Fahrzeug maßgeblich.
8.2.1 Wurde im Mietvertrag eine Kilometerpauschale mit Mehrkilometern vereinbart, so gelten diese zu dem dort genannten Preis pro Mehrkilometer.
8.2.2 Sofern im Mietvertrag keine Mehrkilometer vereinbart oder im Voraus bezahlt wurden, werden über die im Vertrag enthaltenen Inklusivkilometer hinausgehende Kilometer pauschal mit 4,00 € pro Kilometer berechnet. Diese Regelung gilt nur, wenn keine anderweitige schriftliche Absprache mit dem Vermieter getroffen wurde.
8.3 Erleidet das gemietete Fahrzeug eine Panne, einen Defekt, einen Unfall oder entsteht sonst irgendein Schaden an dem gemieteten Fahrzeug oder wird dieses entwendet, so bleibt der Mieter verpflichtet, den Mietpreis bis zu dem ursprünglich für die Rückgabe des Fahrzeuges vereinbarten Datums zu bezahlen. Hiervon unberührt ist die Verpflichtung des Mieters, weitere Schäden und Kosten dem Vermieter zu erstatten.
8.4 Hat der Mieter eine Panne, einen Defekt, einen Unfall oder sonst irgendein Schaden an dem gemieteten Fahrzeug verursacht oder war er daran beteiligt und dauert die eingeleitete Reparatur für das gemietete Fahrzeug länger als die ursprüngliche vertraglich vereinbarte Mietzeit, so ist der Mieter verpflichtet, für jeden Tag der verspäteten Rückgabe die für diesen Zeitraum entstehende und sich aus dem Miettarif ergebenen zusätzlichen Miete ebenfalls zu entrichten.
9. Reservierung und Storno
9.1 Will der Mieter ein Fahrzeug für ein bestimmten Zeitraum im Voraus reservieren, so hat der dies dem Vermieter schriftlich mitzuteilen. Der Mieter hat dabei eine Anzahlung in höhe von 100€ per Paypal oder Kreditkarte/Überweisung zu leisten und eine unterschriebene Ausfertigung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Staufenrent Autovermietung (Vermieter) zu übermitteln.
9.2 Die Reservierung ist verbindlich für den Mieter, wenn der Vermieter die volle Anzahlung und die unterschriebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Staufenrent Autovermietung (Vermieter) erhalten und bestätigt hat.
9.3 Der Mieter erklärt hiermit sein Einverständnis, dass der Vermieter aufgrund der Reservierung berechtigt ist, von den Kreditkartengesellschaften des Mieters eine Garantieleistung zu fordern, die dem sich aus dem Miettarif ergebenen Mietzins einschließlich der Selbstbeteiligung und den voraussichtlichen Überführungsgebühren für den reservierten Mietzeitraum entspricht, mindestens aber in Höhe der Stornogebühr.
9.4 Will der Mieter die Reservierung stornieren, so hat er dem Vermieter eine Stornogebühr zu bezahlen. Diese ist in ihrer Höhe abhängig von dem gemieteten Fahrzeug und dem Zeitpunkt der Stornoerklärung. Für welche Fahrzeuge eine Stornogebühr anfällt, ist in dem Miettarif ausdrücklich für die jeweiligen Kategorien angegeben. Sollte der Storno erst innerhalb von 72 bis 24 Stunden vor dem ursprünglich vorgesehenen Mietbeginn erfolgen, so hat der Mieter eine Stornogebühr in Höhe von 50 % des sich aus dem ursprünglichen vereinbarten Mietzeitraums ergebenen Mietzins zu bezahlen. Dabei ist von einer minimalen Mietdauer von 3 Tagen auszugehen.
9.5 Die Stornogebühr fällt für die ursprünglich reservierten Tage nicht an, in denen es dem Vermieter gelingt, das ursprünglich vom Mieter reservierte Fahrzeug einem anderen Mieter zu vermieten.
10. Garantie des Mieters
10.1 Der Mieter garantiert und sichert hiermit persönlich dem Vermieter die Zahlung des vereinbarten Mietpreis sowie jeder anderen Forderung vom Vermieter aus diesem Vertrag zu. Der Mieter garantiert dem Vermieter weiterhin, jeden von ihm während seiner Mietdauer eingetretenen Fahrzeugschaden oder Fahrzeugverlust vollständig bis zur Höhe des im Mietvertrag vereinbarten Zeitwertes zu ersetzen. Leistungen einer Versicherung werden auf diesen Fahrzeugschaden angerechnet.
10.2 Zur Sicherheit aller Forderungen vom Vermieter aus diesem Vertrag, insbesondere der Ansprüche auf die Kosten der Versicherung einschließlich des Selbstbehaltes sowie alle Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche, übergibt der Mieter die Mietkaution in bar oder per Reservierung des Mietkautionsbetrages über eine Kreditkarte.
10.3 Sollte der Mieter das gemietete Fahrzeug weder in Deutschland noch den ausdrücklich auf dem Mietvertrag genannten weiteren Ländern benutzen und in einem solchen anderen Land einen Schaden an dem gemieteten Fahrzeug entstehen oder das Fahrzeug entwendet werden, so haftet der Mieter für diesen Schaden in voller Höhe. Für den Fall, dass das Fahrzeug entwendet wird, hat der Mieter den Zeitwert zu ersetzen.
11. Rückgabe des Fahrzeuges
11.1 Der Mieter verpflichtet sich, das gemietete Fahrzeug im perfekten Zustand samt allen vom Vermieter übergebenen Zubehörteile und Dokumente an dem im Mietvertrag vereinbarten Ort zum vereinbarten Datum an den Vermieter oder einem vom Vermieter schriftlich genannten Bevollmächtigten zurückzugeben. Maßgeblich für den genauen Zeitpunkt der Rückgabe ist die Uhrzeit, in der der Mieter den Wagen in Empfang genommen hat. Ein zusätzlicher Miettag wird berechnet, sobald das Fahrzeug mehr als 3 Stunden später zurückgegeben wird.es wird ein zusätzlicher Tagessatz gemä vereinbartem Miettarif berechnet.
11.2 Wünscht der Mieter schriftlich, das Fahrzeug an einem anderen Ort zurückzugeben, so ist er hierzu nur berechtigt, wenn der Vermieter schriftlich sein Einverständnis hierzu erteilt und einen Bevollmächtigten benennt, dem alle ausgehändigten Fahrzeugschlüssel zu übergeben sind
11.3 Jeglicher Antrag auf Verlängerung des vorliegenden Vertrages muss mindestens 24 Stunden vor Ablauf des vereinbarten Vertragsendes schriftlich beim Vermieter eingereicht werden.
11.4 Der Vermieter ist berechtigt, jederzeit die Rückgabe des Fahrzeuges zu verlangen sowie den Vertrag zu kündigen, wenn der Mieter seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag verletz
11.5 Überlässt der Mieter das Fahrzeug an einem nicht zuvor vom Vermieter schriftlich akzeptierten Ort, ist der Mieter zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet. Diese beträgt EUR 2,50 für jeden Kilometer zwischen dem Ort, an dem das Fahrzeug abgestellt wurde und dem Ort, an dem die Rückgabe vertraglich vorgesehen ist.
11.6 Sollte das gemietete Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben werden, so verlängert sich hierdurch die Mietdauer jeweils um jeden angefangenen Kalendertag. 11.7 Ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters an dem gemieteten Fahrzeug ist ausgeschlossen.
11.8 Bei der Rückgabe untersucht der Vermieter das Fahrzeug auf sofort sichtbare Beschädigungen. Diese werden auf dem Mietvertrag oder einem Beiblatt festgehalten. Sollten zu einem späteren Zeitpunkt weitere Beschädigungen (z.B. nach einer Wagenwäsche) sichtbar werden, teilt der Vermieter dies dem Mieter schriftlich mit. Etwaige hieraus sich ergebene Schadensersatzansprüche sind von der Garantie des Mieters nach Ziff. 10 dieser Bedingungen umfasst.
12. Verkehrsordnungswidrigkeit
12.1 Der Mieter ist verpflichtet, die Straßenverkehrsordnung und gesetzliche Vorschriften der Länder einzuhalten, in denen er das gemietete Fahrzeug führt. Der Mieter haftet für Bußen und Strafmandate, die während der Mietzeit entstanden sind.
12.2 Sollte bereits eine Rückgabe des Fahrzeuges erfolgt sein, so ist der Vermieter berechtigt, die Erstattung der bezahlten Bußgelder anhand der Kreditkartengarantie nachträglich einzuziehen.
13. Vertragsänderungen
13.1 Vereinbarungen außerhalb des vorliegenden Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt für Regelungen, die das Schriftformerfordernis betreffen.
13.2 Der Mieter hat neben seinem Wohnort auf dem Mietvertrag eine Anschrift mit seiner Telefonnummer und/oder Telefaxnummer anzugeben, unter der ihm während der Vertragsdauer alle Erklärungen seitens dem Vermieter zugehen.
14. Aufrechnung
14.1 Der Mieter ist berechtigt, mit unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber dem Vermieter aufzurechnen.
15. Nichtausübung eines Rechtes
15.1 Die Nichtausübung eines der durch die vorliegenden allgemeinen Bestimmungen verliehenen Rechtes durch eine der Parteien bedeutet nicht den Verzicht auf die aus dem Recht erwachsenden Ansprüche.
16. Anwendbares Recht im Gerichtsstand
16.1 Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
16.2 Die Vertragssprache ist deutsch.
16.3 Für Streitigkeiten, die sich aus dem Mietvertrag ergeben, ist ausschließlich das Amtsgericht Göppingen zuständig.
16.4 Erfüllungsort für alle Leistungen vom Vermieter und dem Mieter ist Göppingen
17. Rauchverbot im Fahrzeug
17.1 In sämtlichen Mietfahrzeugen der Staufenrent Autovermietung gilt ein uneingeschränktes Rauchverbot. Dies umfasst Tabakprodukte, elektronische Zigaretten (E-Zigaretten), Vapes, Shishas sowie alle vergleichbaren Rauch- und Verdampfungsgeräte – unabhängig davon, ob Fenster geöffnet sind oder nicht.
17.2 Der Mieter haftet für sämtliche Reinigungs- und Wiederherstellungskosten, die durch das Rauchen im Fahrzeuginnenraum entstehen. Dazu zählen insbesondere Kosten für Spezialreinigung, Austausch von Textilien, Polstern und Filtern.
17.3 Bei Verstoß gegen das Rauchverbot wird eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 800 € fällig. Diese wird unabhängig von weiteren Schadenersatzforderungen sofort erhoben.
17.4 Der Mieter haftet auch dann vollumfänglich, wenn der Verstoß durch eine mitfahrende Person verursacht wurde. Der Mieter trägt in jedem Fall die Verantwortung für den Zustand des Fahrzeugs bei Rückgabe.
§ 18 Fahrzeugortung / GPS-Tracking
18.1 Der Mieter erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass das gemietete Fahrzeug mit einem Ortungssystem (GPS) ausgestattet ist, welches Standortdaten in Echtzeit überträgt und speichert.
18.2 Die Fahrzeugortung dient ausschließlich den folgenden Zwecken: • Aufklärung von Diebstahl oder unbefugter Nutzung, • Überwachung der Rückgabeposition, • Kontrolle der Einhaltung der vereinbarten Nutzung (z. B. Ländergrenzen, Fahrverbotszonen), • Notfallhilfe bei Panne oder Unfall.
18.3 Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass die erhobenen Standortdaten ausschließlich durch den Vermieter und im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze (insbesondere DSGVO) verwendet werden. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen oder bei berechtigtem Interesse, z. B. gegenüber Polizei, Versicherungen oder Behörden.
18.4 Der Mieter verpflichtet sich, keinerlei technische Manipulationen am Ortungssystem vorzunehmen oder dessen Funktion zu beeinträchtigen. Zuwiderhandlungen können zu Schadensersatzansprüchen und Vertragsstrafen führen.
1. Allgemeines
Das umseitig beschriebene Fahrzeug wird unter der Voraussetzung der Verfügbarkeit vermietet. Der Vermieter ist berechtigt, bei einem technischen Defekt oder bei einer verspäteten Rückgabe des Fahrzeugs durch einen Vormieter, ein anderes, gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Abweichungen von der Ausstattung begründen keinerlei Ansprüche des Mieters.
Die Mietsache wird von dem Vermieter auf ordnungsgemäßen Zustand ohne Mangel für den Zeitpunkt der Übergabe an die Mieter überprüft. Sofern Mängel (beispielsweise Karosserieschäden) vorhanden sind, werden diese im Vertrag gesondert bezeichnet.
Gleichwohl sind die Mieter verpflichtet, die Mietsache bei der Übergabe auf ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen und sich von der Unversehrtheit der Plomben, dem Stand des Kilometerzählers, dem Vorhandensein des vollständigen Werkzeugs, der Wagenpapiere, des Warndreiecks, des Verbands-kastens, des Reserverades und des bei Übergabe vollen Tankinhaltes zu überzeugen. Die Mieter sind verpflichtet, etwaige Abweichungen hiervon sowie äußerlich erkennbare Mängel dem Vermieter jeweils unverzüglich anzuzeigen. Kraftstoffkosten gehen zu Lasten der Mieter. Die Mieter haben das Fahrzeug vollgetankt zurückzugeben. Anderenfalls ist der Vermieter berechtigt, den Mietern die bei der Volltankung entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen. Das Fahrzeug kann durch handelsübliche Ortungssysteme überwacht werden.
2. Besondere Pflichten der Mieter
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Allgemeines
Die Mieter sind verpflichtet, das Kraftfahrzeug schonend zu behandeln und alle für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges bestehenden Vorschriften und Gesetze sorgfältig zu beachten. Bei gewerblicher Waren-beförderung haben sich die Mieter an die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes zu halten. Ist das Kraftfahrzeug mit einem Fahrtenschreiber ausgestattet, so werden hiermit die Mieter ausdrücklich auf die gesetzliche Verpflichtung zur Benutzung dieses Fahrtenschreibers hingewiesen. Die Mieter sind verpflichtet, das Motoröl und Kühlwasser in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren.
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Führungsberechtigung
Das Fahrzeug darf nur von den Mietern, deren angestellten Berufsfahrern und den im Mietvertrag an-gegebenen Fahrern geführt werden. Die Mieter haben das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Die Mieter haben eigenverantwortlich zu prüfen, ob diejenigen Personen, welchen sie das Fahrzeug überlassen und auch überlassen dürfen, die zum Führen des Fahrzeugs erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, insbesondere diese über eine gültige Fahrerlaubnis verfügen. Sie müssen sie verpflichten, alle Vereinbarungen dieses Vertrages einzuhalten. Die Mieter sind verpflichtet, auf Verlangen dem Vermieter dieser die Namen und Anschriften derjenigen mitzuteilen, welchen sie das Fahrzeug überlassen haben, insbesondere zur Fahrerfeststellung bei Verkehrsunfällen und Vorliegen von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten mit dem Fahrzeug. Alle die Mieter betreffenden Bestimmun-gen dieses Vertrages gelten in gleicher Weise auch für die jeweiligen berechtigten Fahrer.
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Obhutspflicht
Die Mieter haben dafür Sorge zu tragen dass das Fahrzeug sorgfältig gegen Diebstahl gesichert wird. In jedem Fall darf das Fahrzeug nur so abgestellt werden, dass Beschädigungen durch Dritte, insbesondere durch den fließenden Verkehr, ausgeschlossen sind. Bei Auslandsfahrten (die erlaubt sein müssen) darf das Fahrzeug nur verlassen werden, wenn es bewacht ist oder auf einem verschlossenem Einzel- oder Sammelparkplatz bzw. in einer verschlossenen Garage abgestellt wird. Verstoßen die Mieter gegen diese Verpflichtungen, so haben sie dem Vermieter den dieser hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
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Nutzungsbeschränkung
Den Mietern ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, sowie zu rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind, insbesondere zur Beförderung von Gefahrgut zu benutzen. Eine Belastung des Kraftfahrzeugs über das gesetzlich zulässige Maß sowie nach Vorgabe des Fahrzeugherstellers hinaus ist unzulässig. Das Fahrzeug muss so betrieben werden, dass außerordentlicher Verschleiß nicht messbar ist (Reifen etc.).
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Auslandsfahrten
sind grundsätzlich nicht gestattet, und bedürfen im Einzelfall der schriftlichen Genehmigung des Vermieters auf der Vorderseite des Mietvertrages.
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Anzeigepflicht bei Unfall
Die Mieter/Fahrer sind verpflichtet, bei jeglichem Unfall mit dem Fahrzeug die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Unfall polizeilich aufgenommen wird, auch dann, wenn ein anderer Unfallbeteiligter nicht vorhanden ist. Die Mieter oder deren Fahrer sind verpflichtet, Namen, Vornamen und Anschriften aller Unfallbeteiligten und Zeugen, ferner Zeit, Ort, Straße sowie die polizeilichen Kennzeichen der Unfallbeteiligten Fahrzeuge festzuhalten und dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Die Geltendmachung von unfallbedingten Ersatzansprüchen wegen einer Beschädigung des Fahrzeugs erfolgt ausschließlich durch den Vermieter. Die Mieter sind verpflichtet, dem Vermieter den Unfallhergang wahrheitsgemäß zu schildern und sie bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch Erteilung der erforderlichen Informationen zu unterstützen. Soweit sich bei den Fahrzeugpapieren ein Formular zur Unfallaufnahme befindet, ist dieses zu verwenden und sorgfältig auszufüllen und dem Vermieter zu überlassen.
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Mietdauer und Rückgabe
Die Mieter verpflichten sich, das Fahrzeug in dem von ihnen übernommenen Zustand am umseitig vereinbarten Rückgabetermin und Ort während der Geschäftszeiten bei der Station dem Vermieter zu-rückzugeben. Falls die Mieter die vertraglich vereinbarte Fahrzeugrückgabe ändern wollen, ist in jedem Fall die vorherige Zustimmung des Vermieters einzuholen. Die nicht rechtzeitige Rückgabe des Kraft-Fahrzeuges am vereinbarten Rückgabeort, der Fahrzeugpapiere oder der Fahrzeugschlüssel verpflichten die Mieter zum Ersatz des dem Vermieter hieraus entstehenden Schadens.
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Mietpreis
Etwaige von der Preisliste abweichenden Mietpreise, Sonderpreise oder Nachlässe gelten nur für den Fall der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Rückgabe des Fahrzeugs. Bei Überschreitung der Mietzeit ist der Vermieter berechtigt, abweichend von den auf der Vorderseite des Mietvertrages vereinbarten Mietpreisen die gesamte Mietzeit nach Tagesgrundgebühr und Kilometerpreis entsprechend ihrer Preisliste abzurechnen. Der Mietpreis ist sofort nach Rechnungsstellung rein netto ohne jeden weiteren Abzug zur Zahlung an den Vermieter fällig.
3. Pflichten des Vermieters
4.2 Haben die Mieter mit dem Vermieter eine Haftungsbeschränkung vereinbart, haften sie bei vor-sätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln (z.B. unangepasste Geschwindigkeit), bei Fahren unter Alkoholeinfluss und bei Unfallflucht sowie im Falle einer Obliegenheitsverletzung gemäß Ziffern 2.1 – 2.6 dieser AGB in vollem Umfang. Im Übrigen haften die Mieter vorbehaltlich der Vereinbarungen in Ziffer 4.1 lediglich in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung und auf Schadenspositionen, welche von der Fahrzeugversicherung nicht umfasst sind, z.B. Rückholkosten. Werden mehrere unabhängige Schäden verursacht, haften die Mieter für jeden einzelnen Schadensfall bis zur Höhe der im Mietvertrag vereinbarten Selbstbeteiligung. Der Vermieter erhebt bei Behördenanfragen aufgrund Verkehrsverstößen zum Ausgleich des daraus entstehenden erhöhten Verwaltungsaufwandes für jeden einzelnen Vorgang eine Bearbeitungsgebühr gem. Preisaushang
4.1 Die Mieter haften dem Vermieter im Falle leichter Fahrlässigkeit in jedem Fall für Schäden am Fahrzeug, welche während der Mietzeit und darüber hinaus bis zur ordnungsgemäßen und vertragsge-mäßen Rücknahme durch den Vermieter während der Geschäftszeiten entstanden sind, insbesondere solchen, die durch das Ladegut, die Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe oder sonstiger Vorschriften oder Obhutpflichten, an Sitzbezügen und Bodenteppichen, Felgen und Reifen verursacht wurden, sowie für Schäden die auf Grund einer unrichtigen Kraftstoffbefüllung (die richtige Kraftstoffbefüllung ist mittels Tankquittung zu belegen) des Fahrzeuges durch die Mieter bzw. Fahrer entstanden sind, aber auch für alle sonstigen Schäden in voller Höhe. Dasselbe gilt bei einer Beförderung von Gefahrgut. Ausgenommen hiervon sind Schäden, welche durch Mängel des Fahrzeugs selbst verursacht werden und welche für die Mieter nicht vermeidbar waren. Sofern der vereinbarte Rückgabetermin außerhalb der Geschäftszeiten des Vermieters liegt, haftet der Mieter auch für den Zeitraum ab Rückgabe bis zum nächsten Beginn der Geschäftszeiten. Sämtliche Bestimmungen dieser Ziffer geltend außerdem auch in jedem Fall ohne eigenes Verschulden der Mieter.
Das Fahrzeug ist nach den gesetzlichen Vorschriften versichert. Eine Versicherung für Gefahrguttransporte besteht nicht.
Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Vermieter für alle darauf zurückzuführen-den Schäden uneingeschränkt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter ist die Haftung des Vermieters für Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Vermieter für Sach- und Vermögensschäden nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Auch dabei ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz, als in den vorstehenden Absätzen geregelt ist, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für unerlaubte Handlungen gem. §§ 823, 831 BGB; eine etwaige uneingeschränkte Haftung nach den Vorschriften des deutschen Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
4.3 Der Vermieter verpflichtet sich, Ansprüche auf Ersatz der Reparaturkosten des Fahrzeugs bzw.
– bei Vorliegen eines Totalschadens - auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes vermindert um den Restwert , welche ihr gegen einen Unfallgegner der Mieter zustehen, an die Mieter abzutreten, jedoch höchstens in Höhe desjenigen Betrages, welchen die Mieter selbst an den Vermieter zum Ausgleich dieses Schadens bezahlt haben. Nicht abgetreten werden können Ansprüche, welche auf Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden (z.B. Fahrzeugversicherung). Diese Forderungsübergänge gehen der Abtretung an die Mieter vor. Die Abtretung kann nicht zum Nachteil eines solchen Dritten geltend gemacht werden.
3.1 Versicherung, Haftung
5.3 Eine Abtretung von Forderungen der Mieter gegen den Vermieter ist unzulässig.
Die Wartung des Fahrzeuges, außer der Wagenwäsche, wird von dem Vermieter nach Anmeldung durchgeführt.
3.2 Wartung
3.4 Reparatur
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen die Mieter eine Vertragswerkstätte bis zum Kostenbetrag von 50,-- Euro ohne Rücksprache beauftragen. Bei erforderlichen Reparaturen, die den vorgenannten Kostenbetrag übersteigen, ist in jedem Fall die vorherige telefonische Zustimmung des Vermieters einzuholen.
Falls das Fahrzeug auf Grund eines technischen Defektes nicht mehr fahrfähig ist, sind die Mieter ver-pflichtet, hiervon unverzüglich der Vermieter telefonisch zu verständigen und die weitere Vorgehens-weise mit dieser abzusprechen. Ist dort niemand zu erreichen, haben die Mieter die nächstliegende, für den gemieteten Fahrzeugtyp autorisierte Werkstätte zu kontaktieren und, sofern eine Schadensbehebung nicht an Ort und Stelle möglich ist, das Fahrzeug zu dieser Werkstatt transportieren zu lassen. Keinesfalls darf das Fahrzeug an Ort und Stelle belassen werden. In jedem Fall ist der Vermieter spätestens am folgenden Morgen zu informieren. Die Kosten hierfür werden den Mietern von dem Vermieter erstattet, sofern die Mieter den technischen Defekt nicht zu vertreten (Haftung z.B. bei Überdrehen des Motors, Fahren ohne Öl etc.) haben. Weitere Kostenerstattung oder den Ersatz eines Folgeschadens können die Mieter von dem Vermieter nicht verlangen. Ein etwa erforderlicher Reparaturauftrag ist vorher mit dem Vermieter abzustimmen. Einen Ausfall oder eine Beschädigung des Kilometerzählers haben die Mieter dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Der Ausfall des Fahrzeuges vor Mietbeginn durch höhere Gewalt oder nicht vorhersehbare Einflüsse berechtigt den Mieter nicht zu Schadensersatz. Evtl. geleistete Vorauszahlungen werden zurückgewährt.
5.7 Wird die Buchung vier Wochen vorher bis eine Woche vor dem Termin vom Mieter storniert, ist die Anzahlung als Stornogebühr zu erheben. Ab einer Woche vor dem Termin wir der gesamte Miet-preis erhoben. Umlegung der Buchung ist möglich. In diesem Fall reduzieren sich die vorgenannten Gebühren um die Hälfte.
4. Haftung der Mieter bzw. Fahrer
3.5 Technischer Defekt
4.2 Haben die Mieter mit dem Vermieter eine Haftungsbeschränkung vereinbart, haften sie bei vor-sätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln (z.B. unangepasste Geschwindigkeit), bei Fahren unter Alkoholeinfluss und bei Unfallflucht sowie im Falle einer Obliegenheitsverletzung gemäß Ziffern 2.1 – 2.6 dieser AGB in vollem Umfang. Im Übrigen haften die Mieter vorbehaltlich der Vereinbarungen in Ziffer 4.1 lediglich in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung und auf Schadenspositionen, welche von der Fahrzeugversicherung nicht umfasst sind, z.B. Rückholkosten. Werden mehrere unabhängige Schäden verursacht, haften die Mieter für jeden einzelnen Schadensfall bis zur Höhe der im Mietvertrag vereinbarten Selbstbeteiligung. Der Vermieter erhebt bei Behördenanfragen aufgrund Verkehrsverstößen zum Ausgleich des daraus entstehenden erhöhten Verwaltungsaufwandes für jeden einzelnen Vorgang eine Bearbeitungsgebühr gem. Preisaushang
5.6 Die Weitergabe dieser Daten an Dritte zur Durchsetzung berechtigter Interessen des Vermieters im Rahmen des Vertrages und zu dessen Abwicklung sowie im Rahmen der Durchsetzung von Ansprüchen des Vermieters ist gestattet.
4.1 Die Mieter haften dem Vermieter im Falle leichter Fahrlässigkeit in jedem Fall für Schäden am Fahrzeug, welche während der Mietzeit und darüber hinaus bis zur ordnungsgemäßen und vertragsge-mäßen Rücknahme durch den Vermieter während der Geschäftszeiten entstanden sind, insbesondere solchen, die durch das Ladegut, die Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe oder sonstiger Vorschriften oder Obhutpflichten, an Sitzbezügen und Bodenteppichen, Felgen und Reifen verursacht wurden, sowie für Schäden die auf Grund einer unrichtigen Kraftstoffbefüllung (die richtige Kraftstoffbefüllung ist mittels Tankquittung zu belegen) des Fahrzeuges durch die Mieter bzw. Fahrer entstanden sind, aber auch für alle sonstigen Schäden in voller Höhe. Dasselbe gilt bei einer Beförderung von Gefahrgut. Ausgenommen hiervon sind Schäden, welche durch Mängel des Fahrzeugs selbst verursacht werden und welche für die Mieter nicht vermeidbar waren. Sofern der vereinbarte Rückgabetermin außerhalb der Geschäftszeiten des Vermieters liegt, haftet der Mieter auch für den Zeitraum ab Rückgabe bis zum nächsten Beginn der Geschäftszeiten. Sämtliche Bestimmungen dieser Ziffer geltend außerdem auch in jedem Fall ohne eigenes Verschulden der Mieter.
4.3 Der Vermieter verpflichtet sich, Ansprüche auf Ersatz der Reparaturkosten des Fahrzeugs bzw.
– bei Vorliegen eines Totalschadens - auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes vermindert um den Restwert , welche ihr gegen einen Unfallgegner der Mieter zustehen, an die Mieter abzutreten, jedoch höchstens in Höhe desjenigen Betrages, welchen die Mieter selbst an den Vermieter zum Ausgleich dieses Schadens bezahlt haben. Nicht abgetreten werden können Ansprüche, welche auf Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden (z.B. Fahrzeugversicherung). Diese Forderungsübergänge gehen der Abtretung an die Mieter vor. Die Abtretung kann nicht zum Nachteil eines solchen Dritten geltend gemacht werden.
5. Weitere Vereinbarungen
5.1 Der Vermieter ist berechtigt, den Vertrag außerordentlich fristlos auch ohne vorherige Abmahnung zu kündigen, wenn ein Mieter gegen eine Bestimmung dieses Vertrages oder gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen hat oder wenn gegen einen Mieter eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ein-geleitet wurde, jedenfalls aber dann, wenn die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gegen einen Mieter beantragt wurde oder das Insolvenzverfahren beantragt wurde oder eine Zahlung aus diesem Vertrag nicht fristgerecht geleistet wurde.
5.5 Persönliche Daten der Mieter werden von dem Vermieter in ihrer EDV erfasst.
5.2 Zurückbehaltungsrechte der Mieter können gegenüber dem Vermieter nur insoweit geltend ge-macht werden, als sie auf demselben Mietvertrag beruhen, aus dem der Vermieter Ansprüche gegen die Mieter geltend macht
5.3 Eine Abtretung von Forderungen der Mieter gegen den Vermieter ist unzulässig.
5.4 Weitere Vereinbarungen, als auf der Vorderseite des Vertrages und in den AGB schriftlich nieder-gelegt, wurden nicht getroffen. Nachträgliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.
5.4 Weitere Vereinbarungen, als auf der Vorderseite des Vertrages und in den AGB schriftlich nieder-gelegt, wurden nicht getroffen. Nachträgliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.
5.5 Persönliche Daten der Mieter werden von dem Vermieter in ihrer EDV erfasst.
Falls das Fahrzeug auf Grund eines technischen Defektes nicht mehr fahrfähig ist, sind die Mieter ver-pflichtet, hiervon unverzüglich der Vermieter telefonisch zu verständigen und die weitere Vorgehens-weise mit dieser abzusprechen. Ist dort niemand zu erreichen, haben die Mieter die nächstliegende, für den gemieteten Fahrzeugtyp autorisierte Werkstätte zu kontaktieren und, sofern eine Schadensbehebung nicht an Ort und Stelle möglich ist, das Fahrzeug zu dieser Werkstatt transportieren zu lassen. Keinesfalls darf das Fahrzeug an Ort und Stelle belassen werden. In jedem Fall ist der Vermieter spätestens am folgenden Morgen zu informieren. Die Kosten hierfür werden den Mietern von dem Vermieter erstattet, sofern die Mieter den technischen Defekt nicht zu vertreten (Haftung z.B. bei Überdrehen des Motors, Fahren ohne Öl etc.) haben. Weitere Kostenerstattung oder den Ersatz eines Folgeschadens können die Mieter von dem Vermieter nicht verlangen. Ein etwa erforderlicher Reparaturauftrag ist vorher mit dem Vermieter abzustimmen. Einen Ausfall oder eine Beschädigung des Kilometerzählers haben die Mieter dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Der Ausfall des Fahrzeuges vor Mietbeginn durch höhere Gewalt oder nicht vorhersehbare Einflüsse berechtigt den Mieter nicht zu Schadensersatz. Evtl. geleistete Vorauszahlungen werden zurückgewährt.
5.6 Die Weitergabe dieser Daten an Dritte zur Durchsetzung berechtigter Interessen des Vermieters im Rahmen des Vertrages und zu dessen Abwicklung sowie im Rahmen der Durchsetzung von Ansprüchen des Vermieters ist gestattet.
5.7 Wird die Buchung vier Wochen vorher bis eine Woche vor dem Termin vom Mieter storniert, ist die Anzahlung als Stornogebühr zu erheben. Ab einer Woche vor dem Termin wir der gesamte Miet-preis erhoben. Umlegung der Buchung ist möglich. In diesem Fall reduzieren sich die vorgenannten Gebühren um die Hälfte.
6. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Die Wartung des Fahrzeuges, außer der Wagenwäsche, wird von dem Vermieter nach Anmeldung durchgeführt.
Die Wartung des Fahrzeuges, außer der Wagenwäsche, wird von dem Vermieter nach Anmeldung durchgeführt.
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen die Mieter eine Vertragswerkstätte bis zum Kostenbetrag von 50,-- Euro ohne Rücksprache beauftragen. Bei erforderlichen Reparaturen, die den vorgenannten Kostenbetrag übersteigen, ist in jedem Fall die vorherige telefonische Zustimmung des Vermieters einzuholen.
4. Haftung der Mieter bzw. Fahrer
3.5 Technischer Defekt
6. Gerichtsstand und Erfüllungsort
5. Weitere Vereinbarungen
5.2 Zurückbehaltungsrechte der Mieter können gegenüber dem Vermieter nur insoweit geltend ge-macht werden, als sie auf demselben Mietvertrag beruhen, aus dem der Vermieter Ansprüche gegen die Mieter geltend macht
3.4 Reparatur
Die Wartung des Fahrzeuges, außer der Wagenwäsche, wird von dem Vermieter nach Anmeldung durchgeführt.
3. Pflichten des
Vermieters
3.2 Wartung
5.1 Der Vermieter ist berechtigt, den Vertrag außerordentlich fristlos auch ohne vorherige Abmahnung zu kündigen, wenn ein Mieter gegen eine Bestimmung dieses Vertrages oder gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen hat oder wenn gegen einen Mieter eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ein-geleitet wurde, jedenfalls aber dann, wenn die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gegen einen Mieter beantragt wurde oder das Insolvenzverfahren beantragt wurde oder eine Zahlung aus diesem Vertrag nicht fristgerecht geleistet wurde.
§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen, entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen
1.1 Nur die namentlich im dazu vorgesehenen Feld auf dem Mietvertrag genannten
Personen sind berechtigt, dass im Mietvertrag genannte Fahrzeug zu führen.
1.2 Sollen weitere Personen zur Fahrzeugführung berechtigt sein, müssen diese dem
Vermieter genannt und deren Berechtigung von dem Vermieter schriftlich bestätigt werden.
Jeder weitere Zusatzfahrer wird mit 30,00 € berechnet
1.3 Voraussetzung zum Führen des gemieteten Fahrzeugs ist, dass jeder Fahrzeuglenker
mindestens 18 Jahre alt ist und Besitz eines gültigen Führerscheins ist. Der Mieter sowie
die weiteren im Mietvertrag genannten Fahrzeuglenker haben dem Vermieter ihren
Führerschein vor Vertragsabschluss vorzuzeigen.
1.4 Personen, die die Voraussetzungen der vorgenannten Ziffer nicht erreichen, sind nur
mit einer schriftlichen Genehmigung, die auch durch den Mietvertrag erfolgen kann, durch
den Vermieter zum Führen des gemieteten Fahrzeugs berechtigt.
1.5 Der Vermieter behält sich vor, die Erlaubnis zur Benutzung des gemieteten Fahrzeugs
von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen, die dem Mieter vor
Vertragsabschluss bekannt gemacht werden.
2.Übergabe des Fahrzeuges
2.1 Der Vermieter übergibt dem Mieter ein betriebsbereites Fahrzeug in verkehrssicherem
Zustand.
2.2 Der Mieter ist verpflichtet, den Zustand des Fahrzeugs bei der Übergabe sorgfältig zu
überprüfen. Jede sichtbare Beschädigung ist von den Parteien sofort schriftlich auf dem
Mietvertrag oder einem dem Mietvertrag beizufügendem Beiblatt zu vermerken.
2.3 Für sichtbare Schäden, die nicht bei der Übergabe festgehalten sind, wird vermutet,
dass diese in der Besitzzeit des Mieters entstanden sind.
2.4 Dem Mieter kann vom Vermieter eine Auflistung der von Vermieter in den
Mietverträgen festgehaltenen Beschädigungen verlangen. Für zusätzliche Ausstattungen
z.B. einen Kindersitz, Winterausrüstung, Skibox, etc. gelten die im Miettarif vorgesehenen
Preise
2.5 Das Fahrzeug ist voll (Tankstand 8/8) zurückzugeben. Jeder fehlende Liter wird mit
2,50 € berechnet. Getankt muss Super Plus oder hochwertiger. Ein Tankbeleg ist jederzeit
nach Verlangen des Vermieters vorzulegen.
3.Benutzung des Fahrzeugs, Mietdauer
3.1 Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug sorgfältig und gewissenhaft zu behandeln.
Der Mieter verpflichtet sich, die üblichen regelmäßigen Kontrollen vornehmen zu lassen.
Insbesondere verpflichtet sich der Mieter, den Wasser-, Öl- und Bremsflüssigkeitsstand
sowie den ausreichenden Luftdruck der Reifen regelmäßig überprüfen zu lassen.
Die minimale Mietdauer beträgt 24 Stunden. Soweit der vertraglich vereinbarte
Rückgabetermin nicht eingehalten wird, verlängert sich der Mietvertrag für jede weiteren
angefangenen 24 Stunden um je einen Tag. Der Mieter hat den ursprünglich für dieses
Fahrzeug auf einen Tag entfallenden vereinbarten Mietpreis zu entrichten.
4.Untersagung der Benutzung
4.1 Dem Mieter ist es untersagt, das gemietete Fahrzeug zu benutzen: 1. um verbotene oder gefährliche Waren zu transportieren; 2. um Personen gegen Entgelt zu befördern. 3. wenn mehr Personen befördert werden als in der Zulassung maximal vorgesehen. 4. wenn die Zuladung das zulässige Gesamtgewicht übersteigt. 5. um Fahrstunden, auch kostenlos, zu erteilen. 6. um andere Fahrzeuge zu ziehen oder zu stoßen. 7. wenn ein defekt des Kilometerzählers vorliegt. 8. wenn eine Panne oder ein mechanischer oder technischer Defekt vorliegt. 9. wenn der Mieter oder einem genannten Fahrzeuglenker der Führerschein entzogen, eingezogen oder aus sonstigen Gründen dauerhaft oder vorübergehend ungültig wird. 10.auf anderen als geteerten oder gepflasterten öffentlichen Straßen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und im Mietvertrag ausdrücklich genannten Länder. 11. sollte der Mieter das Fahrzeug auch in anderen Ländern benutzen wollen, so hat er das schriftliche Einverständnis vom Vermieter einzuholen. Aufgrund wechselnder regionaler Risiken behält sich der Vermieter das Recht vor, eine Benutzung in den weiteren vom Vermieter gewünschten Ländern nicht zuzustimmen oder zu widerrufen.
4.2 Es ist dem Mieter verboten, das gemietete Fahrzeug für irgendeine sportliche Veranstaltung zu benutzen, insbesondere für Rennen, Rallys oder jede andere Art des sportlichen Wettbewerbs, Fahrertrainings oder Off-Road.
4.3 Eine Benutzung des Fahrzeuges ist untersagt, wenn dem Fahrzeuglenker ein sicheres Führen nicht möglich ist, insbesondere weil er unter dem Einfluss von Medikamenten, Alkohol oder Drogen steht.
4.4 Es ist dem Mieter verboten, das Fahrzeug umzubauen, seine technischen Einrichtungen zu verändern, Zubehörteile zuzufügen oder zu entfernen oder Aufschriften/ Aufkleber anzubringen.
4.5 Es ist dem Mieter insbesondere untersagt, das Fahrzeug zu verleihen oder gewerblich oder privat an weitere Personen weiterzuvermieten.
4.6: Die Weitergabe, Untervermietung oder unentgeltliche Überlassung des Fahrzeugs an Dritte ist untersagt.
4.6.1: Wird das Fahrzeug dennoch von einer nicht im Mietvertrag eingetragenen oder vom Vermieter schriftlich autorisierten Person geführt, so wird eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 1.000 € fällig – unabhängig von weiteren zivil- oder strafrechtlichen Ansprüchen. Der Mieter haftet uneingeschränkt für sämtliche Schäden, Kosten oder Bußgelder, die durch die unberechtigte Nutzung entstehen.
5. Pflichten des Mieters bei Pannen oder technischen Defekten
5.1 Der Mieter hat jede Panne sowie jeden technischen Defekt dem Vermieter unverzüglich- nach Möglichkeit schriftlich – unter Angabe seines aktuellen Aufenthaltsortes anzuzeigen. Der Vermieter wird diese Mitteilung schriftlich dem Mieter bestätigen. Ohne eine schriftliche Anzeige kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels nicht in Verzug
5.2 Eine Reparatur ist bei der nächsten Vertragswerkstatt der Fahrzeugmarke des gemieteten Fahrzeuges vorzunehmen. Vor einem Reparaturauftrag ist das schriftliche Einverständnis des Vermieters einzuholen.
5.3 Ist die Panne oder der technische Defekt nicht auf einen unerlaubten oder sorgfältigen Umgang mit dem gemieteten Fahrzeug zurückzuführen, erstattet der Vermieter den vom Mieter bei der Vertragswerkstatt nachweislich verauslagten Betrag gegen Vorlage der Rechnung, Glas- und/oder Reifenschäden sind von dieser Regelung nicht betroffen. Der Vermieter kann von dem Mieter zusätzlich die Übergabe der ausgetauschten Teile verlangen.
5.4 Sind die Panne oder der technische Defekt auf einen unerlaubten oder unsorgfältigen Umgang des Mieters zurückzuführen oder handelt es sich um einen Glas- und/oder Reifenschaden, haftet der Mieter für alle hieraus entstehenden Schäden und Kosten.
5.5 Sollte aufgrund der Reparatur das gemietete Fahrzeug erst nach Ablauf der im Mietvertrag vorgesehenen Mietdauer an den Vermieter zurückgegeben werden, so hat der Mieter für den gesamten Zeitraum bis zur tatsächlichen Rückgabe des Fahrzeuges den vereinbarten anteiligen täglichen sich aus dem Miettarif ergebenen Mietpreis zu entrichten. Dies gilt nicht, sollte die Panne oder der Defekt nicht auf einen unerlaubten oder unsorgfältigen Umgang mit dem Fahrzeug durch den Mieter zurückzuführen sein.
5.6 Die Staufenrent Autovermietung unterhält keinen Fahrzeugpool für Ersatzfahrzeuge. Ein Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug besteht daher nicht. Fällt das gemietete Fahrzeug während der Mietzeit aufgrund eines nicht vom Mieter verschuldeten technischen Defekts aus, wird der Mietpreis für den betroffenen Zeitraum anteilig erstattet. Voraussetzung ist die unverzügliche Meldung des Defekts und die Rückgabe oder Rückführung des Fahrzeugs gemäß den Vertragsbedingungen. Weitergehende Ansprüche – insbesondere auf Nutzungsausfall oder Ersatzmobilität – sind ausgeschlossen.
5.7 Der Mieter hat den Vermieter sofort zu unterrichten, sollte er oder einer der im Mietvertrag weiter genannten Fahrzeuglenker seinen Führerschein zu verlieren oder sollte dieser eingezogen oder dauerhaft oder vorübergehend ungültig sein.
5.8 Der Mieter verpflichtet sich, das gemietete Fahrzeug nicht zu verlassen, ohne sich vergewissert zu haben, dass die Türen abgeschlossen, die Fenster hochgedreht, das Dach geschlossen, das Lenkradschloss eingerastet und der Schlüssel abgezogen sind. Der Mieter entbindet den Vermieter jeglicher Haftung für Schäden an Gegenständen, die im Fahrzeug befördert werden.
6. Versicherungen
6.1 Der Mieter sowie die Übrigen zur Fahrzeugführung Berechtigten Fahrzeuglenker sind durch eine vom Vermieter abgeschlossene Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung versichert. Die Versicherung sieht einen Selbstbehalt, in der Höhe des im Mietvertrag angegebenen Betrages vor, der vom Mieter zu übernehmen ist. Diese Versicherung deckt gesetzliche Schadensersatzansprüche Dritter.
6.2 Verweigert die Haftpflichtversicherung ihre Leistung ganz oder zum Teil in Anwendung des Versicherungsvertrages so bleibt der Mieter in vollem Umfang schadensersatzpflichtig und muss den Vermieter von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellen und bereits eingetretene Schäden ersetzen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Leistungsverweigerung der Haftpflichtversicherung auf das Verhalten des Mieters oder der berechtigten anderen Fahrzeuglenker zurückzuführen ist.
6.3 Von der Kaskoversicherung sind folgende Schäden nicht umfasst: 1. Schäden, die nach Ziff. 4 dieser Bestimmung untersagten Benutzung des Fahrzeuges eingetragen sind; 2. Mietausfallschäden infolge der Reparaturzeit; 3. Schäden an Reifen (werden die Reifen Beispielsweise durch zu starkes durchdrehen/beschleunigen bewusst beschädigt und das Profil aufgebracht, sodass sich das Fahrzeug nicht mehr in einem sicheren Fahrzustand befindet, haftet der Mieter im vollen Umfang für neue Reifen und Werkstattkosten - Beschädigungen einer AMG Felge, wird eine AMG Felge beschädigt, kann diese nicht repariert werden! Es muss eine neue Felge im Wert von dem Neupreis der Felge vom Verursacher bezahlt werden. 4. CD-Spieler, Navigationssystem, Antenne, Sitze, Außenspiegel, Handschuhfach und dessen Inhalt, Schäden an der Mechanik, die auf eine falsche Handhabung oder die Verwendung von nicht für das Fahrzeug zugelassenen Teile oder eines ungeeigneten Treibstoffes zurückzuführen sind 5. Höhere Gewalt, Aufruhr, Demonstrationen, Vandalismus, Krieg oder bürgerkriegsähnliche Zuständen. Schäden an Reifen oder Felgen, die durch unsachgemäße Nutzung,
6.4 Darüber hinaus sind für Cabriolets von der Kasko-Versicherung folgende Schäden ausgeschlossen und gehen zu Lasten des Mieters: 1. Schäden am Dach, die durch Unachtsamkeit oder falsche Handhabung verursacht sind. Zu Schäden am Dach zählen auch Schäden am Verdeck, des Verschlussmechanismus oder der Scheibe 2. Schäden durch das Sitzen von einer oder mehreren Personen auf dem Verdeck; 3. Schäden im Inneren des Fahrzeugs, wenn diese trotz Regen, Windstößen oder sonstigen Ereignissen nicht ordnungsgemäß geschlossen wurde.
6.5 Sollte die Kaskoversicherung ihre Leistungen jedoch ganz oder zum Teil verweigern und das Verhalten des Mieters hierfür mit ursachlich sein, so hat der Mieter dem Vermieter den gesamten nicht von der Kaskoversicherung ersetzten Schaden zu ersetzen.
6.6 Unabhängig von der Wahl des Kaskosystems hat der Mieter bei einem Fahrzeugschaden dem Vermieter die Ausfalltage des Fahrzeuges für jeden Tag des Ausfalles zu erstatten. Der Mieter hat den Ausfall dem Vermieter auch dann zu erstatten, wenn der Fahrzeugschaden nicht durch das Verschulden des Mieters oder durch höhere Gewalt (Aufruhr, Bürgerkrieg, Erdbeben, Hochwasser) verursacht wurde und der Verantwortliche nicht festgestellt ist.
6.7 Kontakt mit Bordsteinen, Fahrmodi wie Drift-Modus oder unsachgemäßen Einsatz von Launch Control verursacht wurden, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
In solchen Fällen haftet der Mieter vollständig für den Austausch der betroffenen Felge, sofern eine Reparatur technisch nicht möglich oder aus Sicherheitsgründen nicht zulässig ist. Dies gilt insbesondere bei Verformungen, Rissen, Lackplatzern oder strukturellen Schäden an der Felge.
7. Pflichten des Mieters bei Unfällen, Verlust oder Beschädigungen des Fahrzeuges
8. Vom Mieter geschuldete Beträge
7.1 Bei Unfällen oder jeglichen anderen Schadensfällen, insbesondere durch Diebstahl, versuchten Diebstahl, Vandalismus, höhere Gewalt, ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Interessen vom Vermieter zu wahren. Er ist insbesondere gehalten: - Den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen und die Nachricht schriftlich zu bestätigen; 1. Ein Unfallprotokoll zu erstellen; 2. Einen Polizeibericht erstellen zu lassen. 7.2 Bei Unfällen garantiert der Mieter die Rückführungskosten des Fahrzeugs zu dem Mietvertrag vorgesehenen Rückgabeort zu übernehmen. 7.4 Der Mieter garantiert den gesamten durch Verlust oder Beschädigung des Fahrzeuges eingetretenen Schaden zu ersetzen 7.5 Die Ersatzpflicht des Mieters besteht unabhängig von dem Verursacher des Schadens.
8.1 Der Mieter sichert ausdrücklich zu, mit dem Abschluss des Mietvertrages den sich aus dem Miettarif und der Mietdauer ergebenen Mietpreis sowie alle mit dem Vertrag oder dem geltenden Miettarif verbundenen Gebühren, Schadensersatz – und Kostenerstattungsansprüche sowie Spesen zu bezahlen
8.2 Für die Berechnung der Kilometergebühren ist einzig der Originalkilometerzähler im gemieteten Fahrzeug maßgeblich.
8.2.1 Wurde im Mietvertrag eine Kilometerpauschale mit Mehrkilometern vereinbart, so gelten diese zu dem dort genannten Preis pro Mehrkilometer.
8.2.2 Sofern im Mietvertrag keine Mehrkilometer vereinbart oder im Voraus bezahlt wurden, werden über die im Vertrag enthaltenen Inklusivkilometer hinausgehende Kilometer pauschal mit 4,00 € pro Kilometer berechnet. Diese Regelung gilt nur, wenn keine anderweitige schriftliche Absprache mit dem Vermieter getroffen wurde.
8.3 Erleidet das gemietete Fahrzeug eine Panne, einen Defekt, einen Unfall oder entsteht sonst irgendein Schaden an dem gemieteten Fahrzeug oder wird dieses entwendet, so bleibt der Mieter verpflichtet, den Mietpreis bis zu dem ursprünglich für die Rückgabe des Fahrzeuges vereinbarten Datums zu bezahlen. Hiervon unberührt ist die Verpflichtung des Mieters, weitere Schäden und Kosten dem Vermieter zu erstatten.
8.4 Hat der Mieter eine Panne, einen Defekt, einen Unfall oder sonst irgendein Schaden an dem gemieteten Fahrzeug verursacht oder war er daran beteiligt und dauert die eingeleitete Reparatur für das gemietete Fahrzeug länger als die ursprüngliche vertraglich vereinbarte Mietzeit, so ist der Mieter verpflichtet, für jeden Tag der verspäteten Rückgabe die für diesen Zeitraum entstehende und sich aus dem Miettarif ergebenen zusätzlichen Miete ebenfalls zu entrichten.
9. Reservierung und Storno
9.1 Will der Mieter ein Fahrzeug für ein bestimmten Zeitraum im Voraus reservieren, so hat der dies dem Vermieter schriftlich mitzuteilen. Der Mieter hat dabei eine Anzahlung in höhe von 100€ per Paypal oder Kreditkarte/Überweisung zu leisten und eine unterschriebene Ausfertigung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Staufenrent Autovermietung (Vermieter) zu übermitteln.
9.2 Die Reservierung ist verbindlich für den Mieter, wenn der Vermieter die volle Anzahlung und die unterschriebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Staufenrent Autovermietung (Vermieter) erhalten und bestätigt hat.
9.3 Der Mieter erklärt hiermit sein Einverständnis, dass der Vermieter aufgrund der Reservierung berechtigt ist, von den Kreditkartengesellschaften des Mieters eine Garantieleistung zu fordern, die dem sich aus dem Miettarif ergebenen Mietzins einschließlich der Selbstbeteiligung und den voraussichtlichen Überführungsgebühren für den reservierten Mietzeitraum entspricht, mindestens aber in Höhe der Stornogebühr.
9.4 Will der Mieter die Reservierung stornieren, so hat er dem Vermieter eine Stornogebühr zu bezahlen. Diese ist in ihrer Höhe abhängig von dem gemieteten Fahrzeug und dem Zeitpunkt der Stornoerklärung. Für welche Fahrzeuge eine Stornogebühr anfällt, ist in dem Miettarif ausdrücklich für die jeweiligen Kategorien angegeben. Sollte der Storno erst innerhalb von 72 bis 24 Stunden vor dem ursprünglich vorgesehenen Mietbeginn erfolgen, so hat der Mieter eine Stornogebühr in Höhe von 50 % des sich aus dem ursprünglichen vereinbarten Mietzeitraums ergebenen Mietzins zu bezahlen. Dabei ist von einer minimalen Mietdauer von 3 Tagen auszugehen.
9.5 Die Stornogebühr fällt für die ursprünglich reservierten Tage nicht an, in denen es dem Vermieter gelingt, das ursprünglich vom Mieter reservierte Fahrzeug einem anderen Mieter zu vermieten.
10. Garantie des Mieters
10.1 Der Mieter garantiert und sichert hiermit persönlich dem Vermieter die Zahlung des vereinbarten Mietpreis sowie jeder anderen Forderung vom Vermieter aus diesem Vertrag zu. Der Mieter garantiert dem Vermieter weiterhin, jeden von ihm während seiner Mietdauer eingetretenen Fahrzeugschaden oder Fahrzeugverlust vollständig bis zur Höhe des im Mietvertrag vereinbarten Zeitwertes zu ersetzen. Leistungen einer Versicherung werden auf diesen Fahrzeugschaden angerechnet.
10.2 Zur Sicherheit aller Forderungen vom Vermieter aus diesem Vertrag, insbesondere der Ansprüche auf die Kosten der Versicherung einschließlich des Selbstbehaltes sowie alle Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche, übergibt der Mieter die Mietkaution in bar oder per Reservierung des Mietkautionsbetrages über eine Kreditkarte.
10.3 Sollte der Mieter das gemietete Fahrzeug weder in Deutschland noch den ausdrücklich auf dem Mietvertrag genannten weiteren Ländern benutzen und in einem solchen anderen Land einen Schaden an dem gemieteten Fahrzeug entstehen oder das Fahrzeug entwendet werden, so haftet der Mieter für diesen Schaden in voller Höhe. Für den Fall, dass das Fahrzeug entwendet wird, hat der Mieter den Zeitwert zu ersetzen.
11. Rückgabe des Fahrzeuges
11.1 Der Mieter verpflichtet sich, das gemietete Fahrzeug im perfekten Zustand samt allen vom Vermieter übergebenen Zubehörteile und Dokumente an dem im Mietvertrag vereinbarten Ort zum vereinbarten Datum an den Vermieter oder einem vom Vermieter schriftlich genannten Bevollmächtigten zurückzugeben. Maßgeblich für den genauen Zeitpunkt der Rückgabe ist die Uhrzeit, in der der Mieter den Wagen in Empfang genommen hat. Ein zusätzlicher Miettag wird berechnet, sobald das Fahrzeug mehr als 3 Stunden später zurückgegeben wird.es wird ein zusätzlicher Tagessatz gemä vereinbartem Miettarif berechnet.
11.2 Wünscht der Mieter schriftlich, das Fahrzeug an einem anderen Ort zurückzugeben, so ist er hierzu nur berechtigt, wenn der Vermieter schriftlich sein Einverständnis hierzu erteilt und einen Bevollmächtigten benennt, dem alle ausgehändigten Fahrzeugschlüssel zu übergeben sind
11.3 Jeglicher Antrag auf Verlängerung des vorliegenden Vertrages muss mindestens 24 Stunden vor Ablauf des vereinbarten Vertragsendes schriftlich beim Vermieter eingereicht werden.
11.4 Der Vermieter ist berechtigt, jederzeit die Rückgabe des Fahrzeuges zu verlangen sowie den Vertrag zu kündigen, wenn der Mieter seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag verletz
11.5 Überlässt der Mieter das Fahrzeug an einem nicht zuvor vom Vermieter schriftlich akzeptierten Ort, ist der Mieter zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet. Diese beträgt EUR 2,50 für jeden Kilometer zwischen dem Ort, an dem das Fahrzeug abgestellt wurde und dem Ort, an dem die Rückgabe vertraglich vorgesehen ist.
11.6 Sollte das gemietete Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben werden, so verlängert sich hierdurch die Mietdauer jeweils um jeden angefangenen Kalendertag. 11.7 Ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters an dem gemieteten Fahrzeug ist ausgeschlossen.
11.8 Bei der Rückgabe untersucht der Vermieter das Fahrzeug auf sofort sichtbare Beschädigungen. Diese werden auf dem Mietvertrag oder einem Beiblatt festgehalten. Sollten zu einem späteren Zeitpunkt weitere Beschädigungen (z.B. nach einer Wagenwäsche) sichtbar werden, teilt der Vermieter dies dem Mieter schriftlich mit. Etwaige hieraus sich ergebene Schadensersatzansprüche sind von der Garantie des Mieters nach Ziff. 10 dieser Bedingungen umfasst.
12. Verkehrsordnungswidrigkeit
12.1 Der Mieter ist verpflichtet, die Straßenverkehrsordnung und gesetzliche Vorschriften der Länder einzuhalten, in denen er das gemietete Fahrzeug führt. Der Mieter haftet für Bußen und Strafmandate, die während der Mietzeit entstanden sind.
12.2 Sollte bereits eine Rückgabe des Fahrzeuges erfolgt sein, so ist der Vermieter berechtigt, die Erstattung der bezahlten Bußgelder anhand der Kreditkartengarantie nachträglich einzuziehen.
13. Vertragsänderungen
13.1 Vereinbarungen außerhalb des vorliegenden Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt für Regelungen, die das Schriftformerfordernis betreffen.
13.2 Der Mieter hat neben seinem Wohnort auf dem Mietvertrag eine Anschrift mit seiner Telefonnummer und/oder Telefaxnummer anzugeben, unter der ihm während der Vertragsdauer alle Erklärungen seitens dem Vermieter zugehen.
14. Aufrechnung
14.1 Der Mieter ist berechtigt, mit unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber dem Vermieter aufzurechnen.
15. Nichtausübung eines Rechtes
15.1 Die Nichtausübung eines der durch die vorliegenden allgemeinen Bestimmungen verliehenen Rechtes durch eine der Parteien bedeutet nicht den Verzicht auf die aus dem Recht erwachsenden Ansprüche.
16. Anwendbares Recht im Gerichtsstand
16.1 Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
16.2 Die Vertragssprache ist deutsch.
16.3 Für Streitigkeiten, die sich aus dem Mietvertrag ergeben, ist ausschließlich das Amtsgericht Göppingen zuständig.
16.4 Erfüllungsort für alle Leistungen vom Vermieter und dem Mieter ist Göppingen
17. Rauchverbot im Fahrzeug
17.1 In sämtlichen Mietfahrzeugen der Staufenrent Autovermietung gilt ein uneingeschränktes Rauchverbot. Dies umfasst Tabakprodukte, elektronische Zigaretten (E-Zigaretten), Vapes, Shishas sowie alle vergleichbaren Rauch- und Verdampfungsgeräte – unabhängig davon, ob Fenster geöffnet sind oder nicht.
17.2 Der Mieter haftet für sämtliche Reinigungs- und Wiederherstellungskosten, die durch das Rauchen im Fahrzeuginnenraum entstehen. Dazu zählen insbesondere Kosten für Spezialreinigung, Austausch von Textilien, Polstern und Filtern.
17.3 Bei Verstoß gegen das Rauchverbot wird eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 800 € fällig. Diese wird unabhängig von weiteren Schadenersatzforderungen sofort erhoben.
17.4 Der Mieter haftet auch dann vollumfänglich, wenn der Verstoß durch eine mitfahrende Person verursacht wurde. Der Mieter trägt in jedem Fall die Verantwortung für den Zustand des Fahrzeugs bei Rückgabe.
§ 18 Fahrzeugortung / GPS-Tracking
18.1 Der Mieter erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass das gemietete Fahrzeug mit einem Ortungssystem (GPS) ausgestattet ist, welches Standortdaten in Echtzeit überträgt und speichert.
18.2 Die Fahrzeugortung dient ausschließlich den folgenden Zwecken: • Aufklärung von Diebstahl oder unbefugter Nutzung, • Überwachung der Rückgabeposition, • Kontrolle der Einhaltung der vereinbarten Nutzung (z. B. Ländergrenzen, Fahrverbotszonen), • Notfallhilfe bei Panne oder Unfall.
18.3 Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass die erhobenen Standortdaten ausschließlich durch den Vermieter und im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze (insbesondere DSGVO) verwendet werden. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen oder bei berechtigtem Interesse, z. B. gegenüber Polizei, Versicherungen oder Behörden.
18.4 Der Mieter verpflichtet sich, keinerlei technische Manipulationen am Ortungssystem vorzunehmen oder dessen Funktion zu beeinträchtigen. Zuwiderhandlungen können zu Schadensersatzansprüchen und Vertragsstrafen führen.
Preis- und Leistungsvereichnis, jeweils inkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in Höhe
von 19%
- Jeweilge Kosten eintragen, z.B:
- Nachbetankung 15 € zuzüglich Kraftstoff
- Für eine erforderliche Nachbetankung berechnen wir 3,00 € pro fehlendem
Liter Kraftstoff zuzüglich einer Servicepauschale von 15 €.
- Zusatzbetrag pro KM über der Inklusifleistung: 4 € pro KM